Auszeiten und Erholung für pflegende Angehörige

Eine ältere Frau füttert ihren pflegebedürftigen Mann.

Wer Angehörige pflegt, braucht hin und wieder eine Auszeit vom Pflegealltag. Daher gibt es sowohl Angebote, die Sie bei der Pflege unterstützen, die Pflege für die Zeit Ihres Urlaubs übernehmen als auch die Möglichkeit eine Kur für pflegende Angehörige zu machen. 

Pflegende Angehörige – besonders auch junge Menschen mit Pflegeverantwortung – leisten sehr viel. Aber sie müssen sich auch einmal erholen, eine eigene Krankheit auskurieren oder sich um andere wichtige Angelegenheiten kümmern.

Verhinderungspflege als Urlabus- und Krankenvertretung

Damit Ihre Angehörigen in dieser Zeit versorgt sind, gibt es die sogenannte Verhinderungspflege. Wenn Sie seit mindestens sechs Monaten Angehörige pflegen, können Sie im Jahr bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege bei der Pflegekasse beantragen. Dabei übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege bis zu einem bestimmten Betrag. Die Verhinderungspflege kann dabei durch eine andere verwandte Person, eine Bekannte beziehungsweise einen Bekannten oder durch einen professionellen Pflegedienst erfolgen. Wenn Familienangehörige ersten oder zweiten Grades, die im Haushalt des Pflegebedürftigen wohnen, die Pflege übernehmen, zahlt die Pflegekasse geringere Beträge für die Verhinderungspflege.

Zum Zeitpunkt an dem Sie die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen muss die zu pflegende Person mindestens den Pflegegrad 2 haben. Wenn Sie pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis einschließlich 24 Jahren mit den Pflegegraden 4 und 5 betreuen, haben Sie seit dem 1. Januar 2024 Anspruch auch acht statt sechs Wochen Verhinderungspflege. 

Kurzzeitpflege und teilstationäre Pflege

Die Kurzzeitpflege ist eine weitere Möglichkeit zu Ihrer Entlastung, wenn Sie Angehörige pflegen. Pflegebedürftige Menschen ab dem Pflegegrad 2 haben einen gesetzlichen Anspruch für bis zu acht Wochen im Jahr in einem Pflegeheim vollstationär gepflegt zu werden. Den Antrag für die Kurzzeitpflege müssen Sie ebenfalls bei der Pflegekasse stellen. Den Antrag müssen Sie stellen, bevor Sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehemen. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege lassen sich flexibel miteinander kombinieren. So können Sie etwa nicht verwendete Mittel aus der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Ebenso können Sie Mittel der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege verschieben.

Eine Übersicht über die Einrichtungen für Kurzzeitpflege in Berlin finden Sie beim „Hilfelotsen Berlin“.

Für eine stundenweise Entlastung können Sie die Teilzeitpflege für die zu pflegende Person in Anspruch nehmen. Die Teilzeipflege findet in einer stationären Einrichtung als Tagespflege oder Nachtpflege statt. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person die Pflegegrade 2 bis 5 hat. Sie ist nicht zeitlich begrenzt. Auch die Teilzeitpflege müssen Sie bei der Pflegekasse beantragen. Die teilstationäre Versorgung umfasst auch die Fahrt des Pflegebedürftigen von Zuhause zur Pflegeeinrichtung und zurück. Die Pflegeversicherung übernimmt auch die Kosten von zusätzlichen Betreuungskräften für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen.

125 Euro Entlastungsbetrag im Monat

Ab dem Pflegegrad 1 haben alle Pflegebedürftigen Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person ambulant gepflegt wird. Den Entlastungsbetrag gibt es zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung. Der Betrag finanziert Unterstützungen, wie zum Beispiel haushaltsnahe Dienstleistungen, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder Kosten für Alltags- und Pflegebegleiter.

Sie müssen den Entlastungsbetrag zwar nicht beantragen, aber tatsächliche Ausgaben abrechnen. Die Pflegekasse zahlt den Betrag also nicht pauschal aus. Die pflegebedürftige Person selbst oder eine bevollmächtige Person muss Vorkasse leisten und die Ausgaben dann mit der Pflegekasse abrechnen. Wenn Sie in einem Monat nicht die vollen 125 Euro in Anspruch nehmen, können Sie nicht verwendete Mittel für eine gewisse Zeit ansparen. Den Entlastungsbetrag können Sie in Berlin auch für die Nutzung der vom Land Berlin anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag oder für ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer verwenden.

Kuren für pflegende Angehörige 

Die Kuren für pflegende Angehörige des Müttergenesungswerks ermöglichen, sich vom Alltag zu erholen und neue Energie zu tanken. In der Regel dauert die Kur drei Wochen und wird von der gesetzlichen Krankenkasse finanziert.

Der erste Schritt sollte eine individuelle und kostenlose Beratung durch eine Beratungsstelle sein – etwa bei den Beratungsstellen des Müttergenesungswerks oder der Arbeiterwohlfahrt (AWO). 

Die Beratungsstellen helfen beim Kurantrag und unterstützen Sie, die Betreuung der pflegebedürftigen Person während des Kuraufenthalts zu organisieren. Weitere Informationen bekommen Sie bei den Pflegestützpunkten in Berlin.

Urlaub für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige

Sie können gemeinsam mit Ihren pflegebedürftigen Angehörigen verreisen und zusammen eine Auszeit vom Alltag nehmen. Während sich ein Pflegedienst um die pflegebedürftige Person kümmert, können Sie Ausflugs- und Wellnessangebote wahrnehmen oder individuell entspannen. Für Familien mit pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen gibt es spezielle Hotels und Reiseanbieter.

Mehr Informationen bekommen Sie bei den Pflegestützpunkten in Berlin, bei der Arbeiterwohlfahrt (AWO SANO) und bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienerholung.

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