Ehe und Partnerschaft in Berlin: Gemeinsamkeiten, Unterschiede und rechtliche Grundlagen

Ein schwules Paar sitzt mit seiner Tochter auf einer Couch und liest gemeinsam ein Buch.

Ob mit oder ohne Trauschein: Je nachdem, wie Sie als Paar zusammenleben, gelten unterschiedliche rechtliche Regelungen. Im Berliner Familienportal erfahren Sie, was Sie beachten sollten.

Paare können in Deutschland auf unterschiedliche Weise zusammenleben. Rechtlich besonders wichtig ist, ob Sie verheiratet sind oder ohne Trauschein zusammenleben. Je nach Lebensform gelten für Sie unterschiedliche Rechte und Pflichten. Diese betreffen zum Beispiel Geld, Kinder, Erbe oder Sozialleistungen.

Welche Arten der Partnerschaft sind in Deutschland möglich?

In Deutschland gibt es drei Arten, wie Paare zusammenleben können: 

Ehe

Die erste ist die Ehe. Wenn Sie heiraten, erhalten Sie automatisch bestimmte Rechte und Pflichten. Dazu gehören zum Beispiel Regeln zur Rente, zum Erbe oder zu Steuern. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt „Ehe und unverheiratete Partnerschaft: Wie unterscheiden sie sich?“.

 

Eingetragene Lebenspartnerschaft

Die zweite Form ist die eingetragene Lebenspartnerschaft. Früher war sie für gleichgeschlechtliche Paare gedacht. Heute gibt es keine neuen Lebenspartnerschaften mehr. Denn seit dem 1. Oktober 2017 dürfen auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten. Diese wurden durch die „Ehe für alle“  abgelöst. Bestehende Lebenspartnerschaften bleiben gültig und können auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden. 

 

Unverheiratete Paare

Die dritte Möglichkeit ist das Zusammenleben ohne Heirat. Viele Paare entscheiden sich dafür. Im Gegensatz zur Ehe gibt es hier keine automatisch eingreifenden Regelungen.

 

Ehe und unverheiratete Partnerschaft: Wie unterscheiden sie sich?

  • Name – Wie heißen Sie und Ihre Kinder?

    Wenn Sie nicht verheiratet sind, hängt der Nachname Ihres Kindes davon ab, ob Sie das gemeinsame Sorgerecht haben. Haben Sie die gemeinsame Sorge, können Sie gemeinsam wählen, ob Ihr Kind den Familiennamen der Mutter, des Vaters oder einen aus beiden Familiennamen gebildeten Doppelnamen erhält. Haben Sie kein gemeinsames Sorgerecht, erhält das Kind grundsätzlich den Familiennamen des allein sorgeberechtigten Elternteils. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch andere Namensbestimmungen möglich.

    Wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes heiraten und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, kann sich der Name Ihres Kindes ebenfalls ändern. Bei Kindern unter fünf Jahren gilt die Namensänderung grundsätzlich automatisch auch für das Kind. Ältere Kinder können sich unter bestimmten Voraussetzungen der Namensänderung anschließen.

  • Kinder, Adoption und Familie

    Wenn Sie verheiratet sind und ein Kind bekommen, haben beide Elternteile automatisch das gemeinsame Sorgerecht – das heißt, beide dürfen wichtige Entscheidungen für das Kind treffen. 

    Wenn Sie nicht verheiratet sind, hat zunächst automatisch die Mutter das Sorgerecht für Ihr gemeinsames Kind. Wenn Sie das Sorgerecht teilen wollen, können Sie zusammen eine Erklärung beim Jugendamt oder einem Notariat abgeben. Das können Sie schon vor der Geburt des Kindes tun. 

    Außerdem gilt: Der andere Elternteil wird nicht automatisch als rechtlicher Vater eingetragen, sondern erst mit der Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt oder Jugendamt. Dafür ist die Zustimmung der Mutter nötig. Auch das ist bereits vor der Geburt möglich.

    Bei unverheirateten gleichgeschlechtlichen Paaren gelten besondere Regeln: Der nicht gebärende Elternteil wird nicht allein durch die Ehe oder eine Anerkennung rechtlicher Elternteil. Eine gemeinsame rechtliche Elternschaft kann grundsätzlich durch eine Stiefkindadoption entstehen. Das gilt auch für männliche gleichgeschlechtliche Paare.

    Wenn Sie mit einem Kind zusammenleben, dessen anderer Elternteil allein sorgeberechtigt ist, haben Sie als Ehegattin oder Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes „kleines Sorgerecht“. Damit können Sie bei Angelegenheiten des täglichen Lebens mitentscheiden. Für unverheiratete Partnerinnen und Partner gilt diese gesetzliche Regelung nicht. In diesen Fällen kann eine Vollmacht sinnvoll sein.

  • Füreinander da sein – Welche Pflichten haben Sie?

    Ehepartnerinnen und Ehepartner sind gesetzlich verpflichtet, füreinander Verantwortung zu übernehmen und sich gegenseitig zu unterstützen. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch. Das gilt zum Beispiel finanziell, bei der Hausarbeit, bei der Betreuung von Kindern und wenn jemand krank ist. Es gibt jedoch Bereiche, in denen die Ehe allein nicht ausreicht. Wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin nach einem Unfall oder durch eine schwere Krankheit keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann, dürfen Sie das nicht automatisch für ihn oder sie übernehmen. Das gilt zum Beispiel für medizinische Entscheidungen oder die Verwaltung von Finanzen. Damit Sie in solchen Situationen handeln können, müssen Sie das ausdrücklich regeln, zum Beispiel durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung. Diese können Sie bei der Notarin oder beim Notar beurkunden lassen.

    Für unverheiratete Paare gibt es grundsätzlich keine allgemeine gesetzliche Pflicht, füreinander finanziell einzustehen. Es gibt aber einzelne gesetzliche Ansprüche, zum Beispiel auf Betreuungsunterhalt für einen Elternteil, der wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht arbeiten kann. Sie können aber selbst schriftlich vereinbaren, wie Sie sich gegenseitig unterstützen wollen, zum Beispiel für den Fall einer Trennung. Das ist besonders wichtig, wenn eine Person zu Hause bleibt, sich um die gemeinsamen Kinder kümmert und deshalb kein oder wenig eigenes Geld verdient. 

    Welche Vereinbarungen Sie von einer Notarin oder einem Notar beurkunden lassen sollte, erfahren Sie auf dem Informationsportal der Bundesnotarkammer.

  • Geld und Eigentum – Wem gehört was?

    Auch das Thema Geld ist geregelt. Wenn Sie nichts anderes vereinbaren – zum Beispiel mit einem Ehevertrag – gilt die sogenannte „Zugewinngemeinschaft“. Das bedeutet, dass jede Person ihr eigenes Vermögen behält. Bei einer Scheidung wird grundsätzlich verglichen, wie stark das Vermögen beider Ehepartner während der Ehe gewachsen ist. Wer einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss in der Regel die Hälfte des Unterschieds ausgleichen.

    Ohne Trauschein gibt es bei einer Trennung keine geregelte Aufteilung. Was Ihnen gehört, bleibt Ihres – und umgekehrt. Es ist sinnvoll, schriftlich festzuhalten, wem welche Möbel und Gegenstände gehören. Wenn Sie gemeinsam eine Wohnung mieten, können Sie außerdem klären: Was passiert, wenn wir uns trennen? Bleibt jemand in der Wohnung? Wer zahlt dann die Miete? Paare können auch vereinbaren, dass einem der Partner bei einer Trennung Unterhalt gezahlt werden soll und wie viel. Das können Sie zum Beispiel mit einem Partnerschaftsvertrag machen.

    Eine Ausnahme gilt für die ersten drei Lebensjahre eines gemeinsamen Kindes: Für einen Elternteil, der wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes nicht arbeiten kann, besteht gesetzlich ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser Anspruch besteht mindestens bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er darüber hinaus bestehen. Dieser Anspruch gilt also auch ohne Partnerschaftsvertrag, er muss aber aktiv eingefordert werden. Mehr dazu finden Sie auf dem Portal STARK – Streit und Trennung meistern: Alltagshilfen, Rat und Konfliktlösung.

  • Steuern: Zahlen Sie mehr oder weniger?

    Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner können unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsam veranlagt werden. Dabei werden Ihre Einkommen zusammengerechnet und Ihre Einkommenssteuer berechnet. Das kann insbesondere bei unterschiedlich hohen Einkommen zu steuerlichen Vorteilen führen.

    Ohne Trauschein ist das nicht möglich. Sie werden einzeln besteuert.

  • Aufenthaltserlaubnis: Was gilt, wenn eine Person aus dem Ausland kommt?

    Wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner aus dem Ausland kommt, kann eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug begründen. Welche Voraussetzungen gelten, hängt unter anderem von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsstatus ab. Weitere Informationen bietet das ServicePortal Berlin.

  • Krankenversicherung: Wer ist versichert?

    Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, können Ehepartnerinnen und Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei bei der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert werden. Dafür müssen unter anderem die Voraussetzungen zur Höhe des eigenen Einkommens erfüllt sein.

    Unverheiratete Paare haben jeweils ihre eigene Krankenversicherung und können sich nicht allein aufgrund ihrer Partnerschaft über die gesetzliche Krankenversicherung des anderen Partners oder der Partnerin familienversichern. 

    Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei über einen gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert werden – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind.

  • Was passiert, wenn Sie sich trennen?

    Wenn Sie sich als Ehepaar scheiden lassen, werden Rentenansprüche, die während der Ehe entstanden sind, in der Regel im Rahmen des Versorgungsausgleichs zwischen Ihnen beiden aufgeteilt. Das nennt sich Versorgungsausgleich.

    Wenn Sie nicht verheiratet sind, sind Sie bei vielen Leistungen und Ansprüchen, die an den Familienstand geknüpft sind, nicht automatisch gleichgestellt. Das gilt zum Beispiel für die gesetzliche Hinterbliebenenrente. Eine Vollmacht kann keine gesetzlichen Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen begründen. Eine Vorsorgevollmacht kann aber wichtig sein, damit Ihre Partnerin oder Ihr Partner im Krankheitsfall bestimmte Angelegenheiten für Sie regeln kann.

  • Erbe, wenn eine Person stirbt

    Wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner stirbt, haben Sie als Ehepartnerin oder Ehepartner ein gesetzliches Erbrecht. Das bedeutet, dass Sie automatisch erben, wenn kein Testament vorhanden ist. Wie viel Sie erben, hängt von der familiären Situation ab. Also zum Beispiel davon, wie viele andere Familienmitglieder erbberechtigt sind. 

    Wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner stirbt, haben Sie als Verheiratete zudem meist Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, zum Beispiel eine Witwen- oder Witwerrente. Auch aus einer betrieblichen Altersversorgung können Hinterbliebenenleistungen entstehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Partnerin oder der Partner Leistungen erhält, hängt von der jeweiligen Versorgungsregelung ab.

    Wenn Sie in einer Lebensgemeinschaft leben, haben Sie kein gesetzliches Erbrecht. Sie können jedoch rechtzeitig schriftliche Vereinbarungen treffen und auch notariell festlegen lassen, wer erben soll, zum Beispiel in einem Testament oder Erbvertrag.

    Unabhängig vom Familienstand kann es sinnvoll sein, Vollmachten zu erteilen, mit denen die Partnerin oder der Partner auch nach dem Tod bestimmte Angelegenheiten regeln kann. Lassen Sie sich hierzu gegebenenfalls rechtlich beraten.

    Weitere Informationen zur Hinterbliebenenversorgung finden Sie auf der Website des Landesverwaltungsamt Berlin.

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