Hinterbliebenenrente für Witwen und Witwer

Ein älterer Mann sitzt auf einem Ehebett und schaut sich alte Briefe an.

Wenn der oder die rentenversicherte Ehepartnerin, Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner verstirbt, gibt es in der Regel ein Anrecht auf Hinterbliebenenrente für Witwen oder Witwer.

Der Tod der Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise des Ehe- oder Lebenspartners ist nicht nur eine Zeit des Schmerzes und der Trauer. Zusätzlich kann er auch die finanzielle Sicherheit der Hinterbliebenen in Gefahr bringen. Die Hinterbliebenenrente für Witwen und Witwer sichert Sie in diesem Fall ab. Wir klären die wichtigsten Fragen rund um die Witwenrente beziehungsweise Witwerrente.

  • Wann habe ich Anspruch auf die Witwenrente/Witwerrente?

    Witwen- beziehungsweise Witwerrente bekommen Sie wenn Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner stirbt. Voraussetzung ist, dass die oder der Verstorbene insgesamt mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und so die Mindestversicherungszeit in der Rentenversicherung (Wartezeit) erfüllt hat. Kommt Ihre Partnerin/Ihr Partner bei einem Arbeitsunfall ums Leben, muss die Wartezeit nicht erfüllt sein.

    Die Hinterbliebenenrente bekommen Sie auch, wenn Ihre Partnerin/Ihr Partner bereits eine Rente bekommen hat.

    Zudem müssen Sie vor dem Tod mindestens ein Jahr verheiratet oder verpartnert gewesen sein. Bei einem Unfalltot haben Sie auch Anspruch auf die Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft weniger als ein Jahr bestanden hat. Eine weitere Voraussetzung für den Erhalt der Witwen- beziehungsweise der Witwerrente ist, dass Sie nicht wieder geheiratet oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben. 

  • Was ist der Unterschied zwischen der kleinen und großen Rente?

    In den ersten drei Kalendermonaten, dem sogenannten Sterbevierteljahr, nach dem Tod bekommen Sie zur Überbrückung die volle Rente Ihrer verstorbenen Partnerin/Ihres verstorbenen Partners ausgezahlt. Danach richtet sich der Betrag nach Ihren individuellen Voraussetzungen. Dabei wird zwischen der kleinen und der großen Witwenrente/Witwerrente unterschieden.

    Die kleine Witwenrente/Witwerrente

    Die kleine Rente beträgt 25 Prozent der Rente, auf die die verstorbene Person zum Todeszeitpunkt Anspruch gehabt hätte. Sie ist in der Regel auf zwei Jahre begrenzt und wird gezahlt, wenn die Sie:

    • Zum Zeitpunkt des Todes Ihrer Partnerin/Ihres Partners nicht älter als 46 Jahre sind.
    • Nicht erwerbsgemindert sind.
    • Kein Kind erziehen.

    Wenn sich Ihre Voraussetzungen während der Rente ändern – sie etwa erwerbsgemindert werden – können Sie auf Antrag anstelle der kleinen die große Rente bekommen.

    Die große Witwenrente/Witwerrente

    Bei der großen Rente bekommen Sie 55 Prozent der Rente, auf die die verstorbenen Person zum Todeszeitpunkt Anspruch gehabt hätte. Vorraussetzungen für die große Rente sind:

    • Sie sind zum Zeitpunkt des Todes Ihrer Partnerin/Ihres Partners 47 Jahre oder älter.
    • Oder Sie erziehen ein Kind unter 18 Jahren, beziehungsweise ein Kind mit Behinderung – unabhängig von dessen Alter.
    • Oder Sie sind erwerbsgemindert beziehungsweise nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht berufs- oder erwerbsunfähig.

    Für die Erziehung eines Kindes bis zum dritten Lebensjahr bekommen Sie einen Kinderzuschlag. Für die Witwenrente/Witwerrente nach „altem Recht“ gibt es keinen Kinderzuschlag. Die Rente beträgt hier jedoch noch 60 Prozent der Rente der verstorbenen Person.

    Stufenweise Anhebung der Altergrenze bis 2029

    Die Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente wirkt sich auch auf die Witwen- und Witwerrente aus. So steigt auch die Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente bis 2029 stufenweise auf 47 Jahre.

    • 2022: 45 Jahre, 11 Monate
    • 2023: 46 Jahre
    • 2024: 46 Jahre, 2 Monate
    • 2025: 46 Jahre, 4 Monate
    • 2026: 46 Jahre, 6 Monate
    • 2027: 46 Jahre, 8 Monate
    • 2028: 46 Jahre, 10 Monate
    • ab 2029: 47 Jahre
  • Kann ich zur Witwenrente oder Witwerrente dazuverdienen?

    Haben Sie zusätzlich zur Rente ein eigenes Einkommen, wird dieses unter Berücksichtigung eines Freibetrags zu 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf die Rente angerechnet. Die Hinterbliebenenrente kann dadurch geringer werden oder ganz wegfallen.

    Dies gilt nicht für die ersten drei Monate nach dem Tod, dem sogenannten Sterbevierteljahr. 

    Mehr Informationen zum Thema Hinzuverdienst finden Sie in der Broschüre „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ der Deutschen Rentenversicherung.

  • Was passiert, wenn ich wieder heirate?

    Wenn Sie wieder heiraten, endet Ihr Anspruch auf die Witwenrente/Witwerrente mit Ablauf des Kalendermonats der Hochzeit. Wenn Sie beispielsweise am 7. August heiraten, endet der Anspruch Ende August. Sie können aber eine einmalige Abfindung auf die Witwen- oder Witwerrente erhalten. Diese als Starthilfe gedachte Abfindung können Sie mit einem formlosen Schreiben bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen.

    Die Rentenabfindung beträgt grundsätzlich zwei Jahresbeträge Witwen- oder Witwerrente. Bei der kleinen Witwen- oder Witwerrente bekommen Sie den noch nicht verbrauchten Restbetrag bis zum Ende der Laufzeit der Rente ausgezahlt. Haben Sie beispielsweise schon 18 Monate die kleine Rente bezogen, bekommen Sie den Betrag für die verbleibenden sechs Monate auf einmal ausgezahlt.

  • Was ist, wenn ich geschieden bin?

    Geschiedene Partnerinnen und Partner erhalten nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Witwenrente/Witwerrente. Dabei wird zwischen Ehen unterschieden, die vor und ab dem 1. Juli 1977 geschieden wurden.

    Scheidung vor dem 1. Juli 1977

    • Die frühere Ehepartnerin oder der frühere Ehepartner muss die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder eine Rente bezogen haben.
    • Sie sind nach der Scheidung keine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft eingegangen.
    • Sie haben im letzten Jahr vor dem Tod Unterhalt bekommen oder einen Unterhaltsanspruch gegenüber der verstorbenen Person gehabt.

    Scheidung ab dem 1. Juli 1977 

    Für ab dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehen und Lebenspartnerschaften greift die sogenannte Erziehungsrente. Wenn Sie ein Kind erziehen und die geschiedene Partnerin beziehungsweise der geschiedene Partner stirbt, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Erziehungsrente. 

    Anders als eine Witwenrente/Witwerrente ist die Erziehungsrente eine Rente aus Ihrer eigenen Versicherung. Deshalb müssen Sie selbst die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bis zum Tod der geschiedenen Partnerin/des geschiedenen Partners erfüllt haben. Voraussetzung ist auch, dass Sie keine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft eingegangen sind und ein eigenes oder ein Kind der früheren Ehepartnerin beziehungsweise des früheren Ehepartners unter 18 Jahren erziehen. Bei einem Kind mit Behinderung entfällt die Altersgrenze.

    Mehr Informationen und die genauen Bedingungen für die Erziehungsrente finden Sie in der Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ der Deutschen Rentenversicherung.

Lassen Sie sich beraten

Ihre persönlichen Voraussetzungen und individuellen Lebenswege machen die Rente für Witwen und Witwer zu einem vielschichtigen Thema. Der Rentenantrag ist umfangreich und nicht für alle auf den ersten Blick verständlich. Wir können hier nur auf allgemeine und grundlegende Aspekte eingehen. Daher ist es wichtig, dass Sie sich persönlich beraten und unterstützen lassen.

In den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung bekommen Sie Unterstützung bei der Antragsstellung. Auch ehrenamtlich tätige Versichertenberaterinnen und Versichertenberater sowie Versichertenälteste helfen beim Ausfüllen des Antrags. Versichertenälteste selbst Versicherte oder Rentnerinnen beziehungsweise Rentner und werden regelmäßig durch die Deutsche Rentenversicherung Bund geschult.  

In der Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ der Deutschen Rentenversicherung finden Sie ausführliche Informationen rund um die Rente für Hinterbliebene.

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