Pflegegeld und Entlastungsbetrag für die häusliche Pflege

Eine ältere Dame wird von einer Angehörigen zu Hause in ihrer Wohnung gepflegt.

Wer von Angehörigen oder Ehrenamtlichen häuslich gepflegt wird, kann Pflegegeld bekommen. Wenn Sie die Pflege nicht vollständig privat organisieren, ist auch eine Kombination aus Pflegegeld und ambulanten Pflegesachleistungen möglich. Der Pflege-Pauschbetrag reduziert das zu versteuernde Einkommen für pflegende Angehörige und Bekannte.

Pflegeversicherte mit Pflegegrad 2 bis 5 können bei der Pflegeversicherung die Zahlung von Pflegegeld beantragen. Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtliche sichergestellt ist. Um die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern, ist dabei eine regelmäßige Beratung der pflegebedürftigen Person in der eigenen Häuslichkeit verbunden mit einer praktischen pflegefachlichen Unterstützung der Pflegenden vorgeschrieben.

Wie viele Pflegegeld die pflegebedürftige Person bekommt, ist abhängig von ihrem Pflegegrad. Stand Januar 2024 beträgt das monatliche Pflegegeld für die unterschiedlichen Pflegegrade: 

  • Pflegegrad 2: 332 Euro
  • Pflegegrad 3: 573 Euro
  • Pflegegrad 4: 765 Euro
  • Pflegegrad 5: 947 Euro

Die pflegebedürftige Person bekommt das Pflegegeld direkt von der Pflegekasse überwiesen. Sie kann über das ausgezahlte Pflegegeld frei verfügen, und es beispielsweise an die sie versorgenden Personen als Anerkennung weitergeben.

Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen kombinieren

Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen lassen sich auch miteinander kombinieren. Etwa wenn Angehörige einen Teil der Pflege übernehmen und gleichzeitig Hilfeleistungen durch Pflegedienste in Anspruch nehmen. Das ausgezahlte Pflegegeld ist dann entsprechend niedriger.

Pflegebedürftige aller Pflegegrade in häuslicher Pflege können einen sogenannten Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich in Anspruch nehmen. Den Entlastungsbetrag muss die pflegebedürftige Person zweckgebunden einsetzen. Beispielsweise für eine teilstationäre Tages- oder Nachtpflege oder eine vorübergehende vollstationäre Kurzzeitpflege. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich gewährt und nicht mit anderen Leistungen der Pflegeversicherung verrechnet. 

Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, müssen Sie tatsächliche Ausgaben an Hand von Belegen abrechnen und einen Antrag auf Kostenerstattung bei der Pflegekasse einreichen. Die Pflegekasse zahlt den Betrag also nicht pauschal aus. Die pflegebedürftige Person selbst oder eine bevollmächtige Person muss Vorkasse leisten und die Ausgaben dann mit der Pflegekasse abrechnen. Wenn Sie in einem Monat nicht die vollen 125 Euro in Anspruch nehmen, können Sie nicht verwendete Mittel für eine gewisse Zeit ansparen. Den Entlastungsbetrag können Sie in Berlin unter anderem für die Nutzung der vom Land Berlin anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag oder für ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer verwenden.

Pflege-Pauschbetrag entlastet Pflegende bei der Steuer

Wer die häusliche Pflege von Angehörigen oder nahestehenden Personen im eigenen Haushalt oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person übernimmt, ohne dafür bezahlt zu werden, kann die eigene Steuerlast senken. Ab dem Pflegegrad 2 können pflegende Angehörige oder nahestehende Bekannte einen Pauschbetrag bei der Steuererklärung geltend machen. Wie hoch der jährliche Pauschalbetrag ist, hängt von der Pflegestufe der pflegebedürftigen Person ab. Der Pflege-Pauschbetrag mit Stand 2024 beträgt bei:

  • Pflegegrad 2: 600 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • Pflegegrad 4, 5 und bei hilflosen Personen: 1.800 Euro

Voraussetzung ist, dass für die Pflege keine Vergütung bezahlt wird – dazu zählt auch das Pflegegeld. Die Pflege gilt jedoch weiterhin als unentgeltlich, wenn gezahltes Pflegegeld für weitere Hilfsleistungen und nicht für den persönlichen Gebrauch des Pflegenden verwendet wird. Für den Pauschalbetrag müssen die Pflegenden keine tatsächlichen Kosten nachweisen. Liegen die tatsächlichen Kosten nachweisbar über den Pauschalbeträgen, können Pflegende diese Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angeben und die entsprechenden Nachweise mit einreichen. 

Information und Beratung

Weitere Informationen zur häuslichen Pflege bekommen Sie beim Bundesgesundheitsministerium, auf dem Portal „Wege zur Pflege“ des Bundesfamilienministeriums und beim Pflegetelefon unter der Telefonnummer 030 201 791 31.

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