Schwangerschaft und Geburt – welche Behördengänge jetzt anstehen

Mit der Geburt eines Kindes stehen einige Behördengänge an. Vieles können Sie auch schon während der Schwangerschaft erledigen. Berliner Familienservicebüros beraten und unterstützen Sie auch bei Antragstellungen.

Die Geburt eines Kindes ist ein ganz besonderes Ereignis. Eigentlich will man jetzt möglichst viel Zeit mit dem frischen Nachwuchs verbringen. Damit Sie in dieser besonderen Zeit nicht auf Behörden sitzen müssen, können Sie einiges schon während der Schwangerschaft erledigen. Einige Dinge nach der Geburt können Sie inzwischen auch bequem online machen. Wir geben Ihnen einen Überblick, an was Sie alles denken sollten und wo, wann und wie Sie es erledigen können.

Vaterschaft, Sorgerecht und Namensrecht

Wenn Sie als Mutter mit einem Mann verheiratet sind, ist dieser laut Gesetz automatisch der eingetragene Vater. Sie und Ihr Ehemann haben dann auch das gemeinsame Sorgerecht. Bei unverheirateten Paaren hat die Mutter zunächst das alleinige Sorgerecht. Sie können mit Ihrem Partner die Vaterschaft aber bereits vor der Geburt anerkennen lassen und eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt oder notariell abgeben.

Wenn Sie mit einer Frau verheiratet sind, haben Sie als leibliche Mutter nach der Geburt das alleinige Sorgerecht. Damit Sie das gemeinsame Sorgerecht bekommen, muss Ihre Ehepartnerin für das gemeinsame Kind eine Stiefkindadoption beantragen. Sie finden dazu umfangreiche Informationen beim Lesben- und Schwulenverband (LSVD).

Als gemeinsam sorgeberechtigtes Ehepaar oder allein sorgeberechtigte Mutter entscheiden Sie über den oder die Vornamen Ihres Kindes (PDF). Haben Sie als verheiratetes Paar denselben Familiennamen, erhält auch Ihr Kind diesen Namen. Wenn Sie unterschiedliche Nachnamen haben, müssen Sie entscheiden, ob Ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters tragen soll. Haben Sie als Mutter das alleinige Sorgerecht, erhält das Kind automatisch den Familiennamen der Mutter.

Hat die Mutter und/oder der Vater eine andere, als die deutsche Staatsbürgerschaft, kann für die Namensführung des Kindes auch das Namensrecht des Staates gewählt werden, dem der jeweilige Elternteil angehört.

Die To-do-Liste

  • Anmeldung beim Standesamt

    Die Geburt Ihres Kindes muss innerhalb von sieben Tagen beim zuständigen Standesamt gemeldet werden. Zuständig ist das Standesamt des Bezirkes, in dem Ihr Kind geboren wurde – unabhängig von Ihrem eigenen Wohnort.

    Wird Ihr Kind in einem Krankenhaus oder Geburtshaus geboren, erledigt das Krankenhaus beziehungsweise das Geburtshaus die Geburtsanzeige für Sie.

    Bringen Sie Ihr Kind zu Hause zur Welt, müssen Sie unter Vorlage der Geburtsbescheinigung die Geburt Ihres Kindes innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Standesamt melden. In der Regel bekommen Sie von der Hebamme, Geburtshelferin oder Geburtshelfer, Ärztin oder Arzt die erforderliche Geburtsbescheinigung.

    Sie bekommen dann vom Standesamt drei kostenfreie Geburtsurkunden, die Sie für Elterngeld, Kindergeld und die Krankenkasse benötigen. Gegen eine Gebühr können Sie sich beim Standesamt weitere Geburtsurkunden für Ihre Unterlagen ausstellen lassen.

    Was, wenn das Kind im Ausland oder auf See geboren wurde?

    Wenn Sie als deutsche Staatsbürgerin Ihr Kind nicht in Deutschland zur Welt bringen, weil Sie sich vorübergehend im Ausland aufgehalten haben – etwa im Urlaub oder bei einem Verwandtschaftsbesuch – aber in Berlin gemeldet sind, können Sie die Geburtsanzeige beim für Ihren Wohnort zuständigen Standesamt erledigen. Mehr Informationen zum Verfahren finden Sie beim Bezirksamt Mitte.

    Bei einer Geburt auf einem deutschen Seeschiff – also ein Schiff, das unter deutscher Flagge fährt – müssen Sie die Geburt unverzüglich beim Standesamt I in Berlin melden. Das gilt beispielsweise auch für Kreuzfahrtschiffe unter deutscher Flagge. 

    Sind Sie deutsche Staatsbürgerin und hatten nie einen Wohnsitz in der Bundesrepublik, ist für Sie zentral das Standesamt I in Berlin zuständig. Eine Pflicht, die Geburt dem Standesamt zu melden besteht nicht. 

  • Arbeitgeber, Ausbildungsstätte oder (Hoch-)Schule informieren

    Auch nach der Geburt gilt für Sie für weitere acht Wochen der Mutterschutz. In dieser Zeit dürfen Sie nicht arbeiten. Nach einer Früh- oder Mehrlingsgeburt sowie – auf Antrag – nach der Geburt eines Kindes mit einer Beeinträchtigung beträgt die Frist zwölf Wochen.

    Wenn Sie Schülerin oder Studentin sind, dürfen Sie bereits während der Schutzfrist wieder zur Schule oder an die Uni gehen, wenn Sie dies ausdrücklich möchten und eine entsprechende Erklärung abgeben. Die Erklärung können Sie jeder Zeit widerrufen.

  • Elternzeit anmelden

    Die Elternzeit müssen Sie bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich anmelden. Da die Elternzeit für die leibliche Mutter erst nach dem Mutterschutz beginnt, reicht es, wenn Sie die Elternzeit nach der Geburt anmelden, jedoch spätestens sieben Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist. Mehr Informationen zur Elternzeit finden Sie auf dem Familienportal des Bundes.

  • Kita-Platz finden und Kita-Gutschein beantragen

    Sie können sich auch schon während der Schwangerschaft auf die Suche nach einem Kita-Platz für Ihr Kind machen. Bei der Suche nach einer passenden Kita hilft Ihnen der Berliner Kita-Navigator

    Den Kita-Gutschein können Sie erst nach der Geburt beantragen. Bitte stellen Sie den Antrag frühestens neun Monate und spätestens zwei Monate, bevor Ihr Kind in die Kita gehen soll. Sie können den Kita-Gutschein vor Ort auf Ihrem zuständigen Bezirksamt beantragen oder den Antrag auch online erledigen.

  • Anmeldung bei der Krankenkasse

    Sie sollten Ihr Kind möglichst bald nach der Geburt bei der Krankenkasse anmelden. Meist genügt ein Anruf, damit sie Ihnen die notwendigen Formulare zusendet. Für die Anmeldung bei der Krankenkasse benötigen Sie die Geburtsurkunde oder einen anderen Geburtsnachweis. Manche Krankenkassen bieten die Geburtsmeldung auch als Online-Service an.

    Wenn Sie und Ihr Ehepartner beide gesetzlich krankenversichert sind, wird das Kind beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert. Das gilt auch für gesetzlich krankenversicherte Mütter, die nach der Geburt das alleinige Sorgerecht haben.

    Ist der besserverdienende Elternteil privat krankenversichert und sein monatliches Gesamteinkommen liegt regelmäßig ein Zwölftel über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, müssen Sie auch das Kind privat versichern. Haben Sie als Mutter das alleinige Sorgerecht und sind privat krankenversichtert, müssen Sie ebenfalls Ihr Kind privat versichern. Über die genauen Konditionen müssen Sie sich bei Ihrer privaten Krankenversicherung informieren.

  • Finanzamt

    Die Meldung der Geburt für den Eintrag des Kinderfreibetrags erfolgt automatisch über das Standesamt an das Bundeszentralamt für Steuern.

    Wenn Sie alleinerziehend sind, Sie also nicht mit einer anderen erwachsenen Person zusammenleben und wohnen, können Sie bei Ihrem Finanzamt den „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ oder die Steuerklasse II beantragen.

  • Personalausweis oder Reisepass

    Die Bundesregierung hat zum 1. Januar 2024 den Kinderreisepass abgeschafft.

    Sie können für Ihr Kind daher einen Personalausweis – für Reisen innerhalb der Europäischen Union – oder einen Reisepass – für Reisen außerhalb der Europäischen Union – beim Bürgeramt beantragen.

  • Elterngeld beantragen

    Elterngeld erhalten alle Mütter und Väter, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und beruflich pausieren oder höchstens 32 Stunden in der Woche arbeiten.

    Auch Auszubildende und Studierende, Hausfrauen beziehungsweise Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben, haben einen Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld.

    Das Elterngeld können Sie bei der Elterngeldstelle des Jugendamts Ihres Wohnbezirks vor Ort beantragen. In Berlin können Sie den Elterngeld-Antrag auch bequem von zu Hause digital erledigen. Dort können Sie sich entweder mit Ihrer BundID und der AusweisApp anmelden oder ein ElterngeldDigital-Konto anlegen.

  • Kindergeld beantragen

    Sie können das Kindergeld vor Ort bei der für Sie zuständigen Familienkasse beantragen. 

    Mit der BundID und der AusweisApp können Sie den Antrag auch bequem komplett online erledigen. Für den Antrag benötigen Sie Ihre steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID oder IdNr). Wenn Sie noch kein BundID-Konto haben, können Sie den Antrag online ausfüllen, ausdrucken und mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Familienkasse schicken.

    Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

    Im Laufe eines Kalenderjahres erhalten Sie als Eltern zunächst das Kindergeld. Das Finanzamt prüft dann im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für Sie die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger ist. Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss von Ihnen nicht beantragt werden. Mehr Informationen zu dem Thema finden Sie bei der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin.

     

Checklisten rund um die Geburt

Auf dem Familienportal des Bundes finden Sie praktische Checklisten für vor und nach der Geburt zum Ausdrucken. Auch im Angebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) „familienplanung.de“ finden Sie eine Checkliste und weitere Informationen zum Recht und zu Behördengängen nach der Geburt.

Unterstützung bei geringen Einkommen

Für Familien mit geringem Einkommen gibt es weitere Unterstützung vom Staat. 

  • Kinderzuschlag

    Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag (manchmal auch Kindergeldzuschlag genannt) erhalten. Den Antrag auf Kinderzuschlag müssen Sie jedoch gesondert bei der zuständigen Familienkasse stellen.

    Mit der BundID und der AusweisApp können Sie den Antrag auch bequem komplett online erledigen. Wenn Sie noch kein BundID-Konto haben, können Sie den Antrag online ausfüllen, ausdrucken und mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Familienkasse schicken.

  • Wohngeld

    Wenn Sie Nachwuchs bekommen, ändert sich auch Ihr Anspruch auf das Wohngeld. Ob und wie viel Wohngeld Sie bekommen, hängt neben Ihrem Einkommen und den Mietkosten auch von der Anzahl der Personen, die in Ihrem Haushalt leben ab. Bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen finden Sie einen Wohngeld-Rechner, mit dem Sie Ihren Anspruch prüfen können.

    Sie können das Wohngeld vor Ort bei Ihrem Bezirksamt beantragen. Sie können den Antrag auf das Wohngeld auch über das ServicePortal Berlin online erledigen.

  • Bürgergeld

    Mit dem Familienzuwachs ändert sich auch der Anspruch auf das Bürgergeld. Bereits ab der der 13. Schwangerschaftswoche können Sie als werdende Mutter einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs haben.

    Um Ihr Bürgergeld zu beantragen oder um die Schwangerschaft und Geburt zu melden, können Sie sich an Ihr zuständiges Jobcenter wenden. Die Bundesagentur für Arbeit bietet mit jobcenter.digital diese Dienstleistungen auch online an. 

     

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