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Die Geburt Ihres Kindes muss innerhalb von sieben Tagen beim zuständigen Standesamt gemeldet werden. Zuständig ist das Standesamt des Bezirkes, in dem Ihr Kind geboren wurde – unabhängig von Ihrem eigenen Wohnort.
Wird Ihr Kind in einem Krankenhaus oder Geburtshaus geboren, erledigt das Krankenhaus beziehungsweise das Geburtshaus die Geburtsanzeige für Sie.
Bringen Sie Ihr Kind zu Hause zur Welt, müssen Sie unter Vorlage der Geburtsbescheinigung die Geburt Ihres Kindes innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Standesamt melden. In der Regel bekommen Sie von der Hebamme, Geburtshelferin oder Geburtshelfer, Ärztin oder Arzt die erforderliche Geburtsbescheinigung.
Sie bekommen dann vom Standesamt drei kostenfreie Geburtsurkunden, die Sie für Elterngeld, Kindergeld und die Krankenkasse benötigen. Gegen eine Gebühr können Sie sich beim Standesamt weitere Geburtsurkunden für Ihre Unterlagen ausstellen lassen.
Was, wenn das Kind im Ausland oder auf See geboren wurde?
Wenn Sie als deutsche Staatsbürgerin Ihr Kind nicht in Deutschland zur Welt bringen, weil Sie sich vorübergehend im Ausland aufgehalten haben – etwa im Urlaub oder bei einem Verwandtschaftsbesuch – aber in Berlin gemeldet sind, können Sie die Geburtsanzeige beim für Ihren Wohnort zuständigen Standesamt erledigen. Mehr Informationen zum Verfahren finden Sie beim Bezirksamt Mitte.
Bei einer Geburt auf einem deutschen Seeschiff – also ein Schiff, das unter deutscher Flagge fährt – müssen Sie die Geburt unverzüglich beim Standesamt I in Berlin melden. Das gilt beispielsweise auch für Kreuzfahrtschiffe unter deutscher Flagge.
Sind Sie deutsche Staatsbürgerin und hatten nie einen Wohnsitz in der Bundesrepublik, ist für Sie zentral das Standesamt I in Berlin zuständig. Eine Pflicht, die Geburt dem Standesamt zu melden besteht nicht.