Steuerliche Entlastungen für Familien und Kinder

Ein Junges Paar sitzt mit einem kleinem Kind am Küchentisch und schaut gemeinsam auf ein Tablet, während Unterlagen, ein Taschenrechner und ein Laptop vor ihnen liegen.

Familien tragen viel Verantwortung – auch finanziell. Essen, Kleidung, Betreuung, Schule und Freizeit: Die Ausgaben wachsen mit den Kindern. Der Staat unterstützt Familien deshalb mit verschiedenen Steuerentlastungen. Manche davon wirken automatisch, andere müssen Sie selbst beantragen. Hier finden Sie eine Übersicht, welche Möglichkeiten es gibt und worauf Sie achten sollten.

Steuern sind ein wichtiger Beitrag, den alle Bürgerinnen und Bürger leisten: Mit ihnen finanziert der Staat Schulen, Kitas, Straßen, Krankenhäuser, Polizei und viele andere Leistungen für die Allgemeinheit. Gezahlt wird die Steuer unter anderem auf das Einkommen, also zum Beispiel auf den Lohn. Wer mehr verdient, zahlt dabei auch einen höheren Anteil.

 

Lassen Sie sich im Zweifel professionell beraten

Dieser Artikel gibt einen Überblick über die unterschiedlichen steuerlichen Entlastungen für Familien. Das Steuerrecht ist jedoch mitunter komplex. Gerade in besonderen familiären Konstellationen und Lebenssituation kann ein solcher Überblick keine allgemeingültigen Antworten und Tipps liefern. Verstehen Sie diesen Artikel daher vor allem als Erstinformation über Ihre steuerlichen Möglichkeiten. Er kann keine professionelle Beratung ersetzen.

Der Unterschied zwischen Einkommenssteuer und Lohnsteuer

Die Einkommensteuer betrifft grundsätzlich alle Einkünfte, egal ob aus abhängiger Arbeit oder selbstständiger Tätigkeit, Vermietung oder Kapitalanlagen. Die Lohnsteuer ist dagegen eine besondere Form der Einkommensteuer. Diese zieht der Arbeitgeber direkt vom Gehalt ab und überweist sie an das Finanzamt. Am Ende des Jahres wird die gezahlte Lohnsteuer in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Geregelt wird die Einkommenssteuer im Einkommensteuergesetz (EStG).

Was sind Steuerfreibeträge?

Der Staat sorgt mit Steuerfreibeträgen dafür, dass das Einkommen, das für den täglichen Lebensunterhalt gebraucht wird, steuerfrei bleibt. Familien haben hier einen besonderen Bedarf. Deshalb gibt es für Eltern verschiedene steuerliche Entlastungen. So möchte der Staat sicherstellen, dass Familien finanziell unterstützt werden und mehr Spielraum im Alltag haben.

Mit einem Lohn- oder Einkommensteuerrechner können Sie online ganz einfach berechnen, wie hoch Ihre Steuern voraussichtlich ausfallen und welche Freibeträge oder Entlastungen sich für Sie lohnen könnten.

 

Allgemeine Steuerentlastungen für alle

  • Grundfreibetrag

    Jede steuerpflichtige Person hat Anspruch auf einen steuerfreien Grundbetrag. Im Jahr 2025 beträgt dieser 12.096 Euro für Alleinstehende und 24.192 Euro für Verheiratete. Für Einkommen bis zu diesem Betrag müssen Sie keine Steuern zahlen. Die Steuerzahlung beginnt erst für Einkommen, das darüber liegt. Der Grundfreibetrag wird automatisch im Lohnsteuerabzug oder in der Steuerveranlagung berücksichtigt. Sie müssen dafür keinen Antrag stellen.

  • Ehegatten-Splitting

    Verheiratete oder Paare mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können ihr Einkommen gemeinsam versteuern. Hierbei wird das zu versteuernde Gesamteinkommen beider Ehepartner halbiert, die Einkommensteuer auf diese Hälfte berechnet und anschließend verdoppelt. Dieses sogenannte Splittingverfahren sorgt häufig dafür, dass insgesamt weniger Steuern gezahlt werden müssen – vor allem, wenn die Einkommen unterschiedlich hoch sind.

    Das Ehegattensplitting gilt automatisch, wenn Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Dafür müssen Sie in der Steuererklärung nur die „Zusammenveranlagung“ auswählen.

    Auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend erhalten Sie detaillierte Informationen zur Steuerentlastungen für Eheleute sowie umfassende Informationen zu den steuerlichen Regelungen für Getrennte, Geschiedene oder verwitwete Personen.

  • Freibeträge bei Geldanlagen – Sparer-Pauschbetrag

    Auch Zinsen vom Sparkonto oder Dividenden aus Aktien gehören zum Einkommen. Dafür gibt es den Sparerpauschbetrag: Erträge aus Zinsen oder Dividenden von bis zu 1.000 Euro im Jahr sind steuerfrei, bei verheirateten Paaren sogar 2.000 Euro. Auch Kinder haben von Geburt an einen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro.

    Damit die Bank diesen Freibetrag berücksichtigt, braucht sie einen sogenannten Freistellungsauftrag. Diesen müssen Sie bei Ihrer Bank direkt beantragen. Haben Sie Konten bei mehreren Banken, können Sie den Freibetrag aufteilen. 

    Wenn Ihr gesamtes Einkommen, inklusive Ihrer Kapitalanlagen insgesamt unter dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro liegt– Stand 2025 –, können Sie beim Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungs-Bescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – beantragen. Legen Sie diese Bescheinigung bei Ihrer Bank vor, behält sie keine Steuern auf Zinsen oder andere Kapitalerträge ein. Die NV-Bescheinigung gilt drei Jahre und ist vor allem für Kinder, Studierende oder Rentnerinnen und Rentner mit geringem Einkommen interessant.

Neben den aufgeführten generellen Entlastungen, greift der Staat Familien mit weiteren speziellen Steuervorteilen unter die Arme. 

 

Entlastungen für Familien mit Kindern

  • Kindergeld und Kinderfreibetrag

    Kindergeld

    Die wichtigste steuerliche Familienförderung ist das Kindergeld. Es wird monatlich gezahlt und soll die Grundversorgung von Kindern sicherstellen. 

    Seit dem 1. Januar 2025 beträgt das Kindergeld 255 Euro pro Kind und Monat. Es wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt. Anspruch auf Kindergeld haben die Eltern – sowohl leibliche, Adoptiv- oder Pflegeeltern. Das Kind selbst hat keinen eigenen Anspruch.

    Eltern müssen Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse, in der Regel über die Bundesagentur für Arbeit vor Ort oder online beantragen. Anspruch besteht in der Regel vom Monat der Geburt bis zum 18. Geburtstag Ihres Kindes. 

    Für Kinder in Ausbildung, Studium, in Freiwilligendiensten und in Übergangszeiten bis zu vier Monaten zahlt die Familienkasse das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr. 

    In Ausnahmefällen – insbesondere bei Kindern mit Behinderung – wird Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt. Das passiert dann, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind aufgrund der Behinderung nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. In diesem Fall kann lebenslang Kindergeld ausgezahlt werden. 

    Mehr Informationen: Kindergeld beantragen in Berlin: So geht’s

    Kinderfreibetrag

    Alternativ zum Kindergeld können Sie den sogenannten Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Dieser setzt sich aus dem eigentlichen Kinderfreibetrag für das Existenzminimum des Kindes und dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, dem sogenannten BEA-Freibetrag, zusammen. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt die Summe dieser beiden Freibeträge pro Elternteil 4.800 Euro. Für beide Eltern gemeinsam sind das also 9.600 Euro pro Kind im Jahr.

    Den Kinderfreibetrag müssen Sie nicht separat beantragen. Es genügt, Ihre Kinder in der „Anlage Kind“ bei der Steuererklärung anzugeben.

    Kindergeld oder Kinderfreibetrag? 

    Grundsätzlich erhalten Eltern zunächst monatlich Kindergeld, sobald sie dieses über die Bundesagentur für Arbeit beantragen. Im Rahmen der Einkommensteuer prüft das Finanzamt dann automatisch, ob die Steuerersparnis durch die Freibeträge höher wäre als das bereits gezahlte Kindergeld. Das Finanzamt berücksichtigt automatisch, was für die Eltern die vorteilhaftere Option ist. 

    Bei mittleren und kleineren Einkommen bleibt meist das Kindergeld die bessere Leistung – es wird dann nichts weiter verrechnet. Bei höherem Einkommen kann der steuerliche Kinderfreibetrag vorteilhafter sein.

  • Ausbildungsfreibetrag

    Leben volljährige Kinder während ihrer Schulzeit oder des Studiums nicht mehr zu Hause, können Eltern einen zusätzlichen Freibetrag von 1.200 Euro pro Jahr erhalten. Das ist möglich, wenn sie für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. 

    Den Ausbildungsfreibetrag müssen Sie nicht beantragen. Sie müssen ihn lediglich in Ihrer Steuererklärung eintragen. Der Freibetrag wird bei zusammenveranlagten Eltern hälftig aufgeteilt. Wenn Sie es beantragen, kann er aber auch einem Elternteil voll zugerechnet werden.

  • Kinderbetreuungskosten

    Eltern können einen Teil der Kosten für die Betreuung ihrer Kinder steuerlich geltend machen. Das beinhaltet zum Beispiel die Kosten für eine Tagesmutter oder einen Tagesvater, die die Kinder im Haushalt der Eltern betreuen, für eine Hausaufgabenbetreuung zu Hause oder die Kosten für die Ganztagsbetreuung in der Schule. Seit 2025 berücksichtigt das Finanzamt bis zu einem Betrag von 4.800 Euro 80 Prozent der Betreuungskosten pro Kind und Jahr.

    Die Voraussetzungen für die Absetzung der Betreuungskosten sind:

    • Die Betreuungskosten können Sie nur bis zum 14. Geburtstag des Kindes angeben. Für ältere Kinder geht das nur, wenn sie aufgrund einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen können. In diesem Fall gilt keine Altersgrenze, sofern die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.
    • Sie benötigen eine Rechnung über die Betreuung und müssen die Kosten per Überweisung oder auf einem anderen, nachweisbaren Weg gezahlt haben – Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
    • Die Kosten müssen nur für Betreuungsleistungen entstanden sein. Ernährung, Unterricht oder Freizeitaktivitäten, die im Rahmen der Betreuung mit angeboten werden, können Sie nicht absetzen, wenn diese Posten nicht getrennt ausgewiesen sind. Lassen Sie sich auf der Rechnung getrennt aufschreiben, was die reinen Betreuungskosten und was zum Beispiel die Kosten für Verpflegung sind. Damit ist der absetzbare Teil eindeutig.

    Die Kosten können Sie in der „Anlage Kind“ der Einkommensteuererklärung eintragen. Nachweise müssen Sie auf Nachfrage dem Finanzamt vorlegen. Eine direkte monatliche Entlastung über die Lohnsteuer ist hier in der Regel nicht vorgesehen. Die Entlastung erfolgt über den jährlichen Steuerbescheid.

  • Schulgeld

    Besucht Ihr Kind eine Privatschule oder eine andere Schule in freier Trägerschaft, können Sie Teile des Schulgelds als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. 30 Prozent der gezahlten Schulgeldkosten, jedoch maximal 5.000 Euro pro Kind und Jahr, erkennt das Finanzamt an. Das heißt, pro Kind können Sie bis zu 1.500 Euro steuerlich geltend machen. Also 30 Prozent von 5.000 Euro. 

    Nicht absetzbar sind Zahlungen für Unterkunft, Verpflegung oder Fahrten. Das Finanzamt berücksichtigt nur das reine Schulgeld, sprich die Unterrichtskosten.

    Voraussetzungen dafür, dass Sie das Schulgeld steuerlich absetzen können, sind: 

    • Es muss sich um eine anerkannte Schule handeln. Steuerlich begünstigt sind staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatz- und Privatschulen in Deutschland. Dazu gehören zum Beispiel Waldorf- und Montessorischulen sowie konfessionelle oder vergleichbare Schulen.
    • Bei privaten Schulen in der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder deutschen Schulen im übrigen Ausland ist die Voraussetzung, dass die Schule einen gleichwertigen allgemeinen oder berufsbildenden Abschluss anbietet. Den Nachweis darüber müssen Sie erbringen und eine in Deutschland zuständige Stelle wie beispielsweise die Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie muss dies bestätigen.
    • Sie müssen für Ihr Kind einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben. Das heißt, Ihr Kind ist in der Regel jünger als 25 Jahre alt.

    Das Schulgeld tragen Sie in die „Anlage Kind/Sonderausgaben“ der Steuererklärung ein. Zudem müssen Sie eine Bescheinigung der Schule über die von Ihnen gezahlten Beträge beilegen.

    In besonderen Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn der Schulbesuch aus therapeutischen Gründen erforderlich ist, können Schulgeldkosten auch als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein. Dies sind jedoch seltene Einzelfälle. Lassen Sie sich in dem Fall am besten persönlich beraten.

Beratungsbefugnis oder wer darf überhaupt in Sachen Steuern beraten?

Das Steuerberatergesetz regelt klar, wer überhaupt in Sachen Steuern beraten darf. Wichtig dabei ist: Nur Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer dürfen zu allen Fragen zu Steuern beraten. Daneben gibt es eingeschränkte Befugnisse, zum Beispiel für Lohnsteuerhilfevereine.

Andersartige Beratung und Hilfe – bezahlt oder unbezahlt – ist nicht erlaubt. Die unbezahlte Hilfe in Steuerangelegenheiten eigener Angehöriger ist jedoch zulässig.

Mehr Informationen darüber, wer Ihnen bei Ihren Steuerangelegenheiten helfen darf, und wer nicht, bekommen Sie zum Beispiel auf der Seite das Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V..

Familie ist nicht gleich Familie. Manchmal gibt es besondere Konstellationen oder außergewöhnliche Lebensereignisse. Auch hier sieht der Staat besondere steuerliche Regelungen vor. 

 

Steuerliche Regelungen für besondere Familienkonstellationen

  • Unverheiratete Eltern

    Steuerlich werden nicht verheiratete Paare wie Alleinstehende behandelt. Es gibt keinen Splittingtarif und keine gemeinsame Veranlagung. Jeder Partner wird individuell besteuert. 

    Kindergeld

    Haben unverheiratete Paare gemeinsame Kinder, haben sie auch Anspruch auf Kindergeld. Ein Elternteil muss das Kindergeld beantragen und bekommt es dann auch ausgezahlt. 

    Kinderfreibeträge

    Bei den steuerlichen Kinderfreibeträgen erhält jeder Elternteil die Hälfte der Summe aus Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, kurz BEA-Freibetrag, zugeteilt. In der Steuererklärung jeden Elternteils werden automatisch je 4.800 Euro (Stand 2025) pro Kind als Freibetrag berücksichtigt.

    Übertragung des Kinderfreibetrags

    Eine Übertragung der anderen Hälfte des Kinderfreibetrags auf einen Partner ist nur in Ausnahmefällen möglich. Nämlich dann, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

    Beispiel: Die Eltern leben getrennt und ein Elternteil zahlt keinen Unterhalt für das Kind. Dann kann der betreuende Elternteil beim Finanzamt beantragen, den vollen Kinderfreibetrag zu erhalten. Bei unverheiratet zusammenlebenden Eltern gilt jedoch: Beide leisten in der Regel durch Betreuung und/oder Einkommen Unterhalt, daher ist ein Übertrag der Freibeträge hier normalerweise nicht möglich. 

  • Dauerhaft getrennt Lebende und Geschiedene

    Wenn Ehegatten sich trennen, gelten sie ab dem Folgejahr der Trennung als alleinstehend. Ab dann entfällt der Splittingtarif. Sie können Unterhaltsleistungen an die Ex-Partnerin oder den Ex-Partner jedoch steuerlich absetzen. 

    Hier haben Sie zwei Optionen:

    Realsplitting, Sonderausgabenabzug

    Die Unterhaltszahlerin beziehungsweise der Unterhaltszahler kann jährlich bis zu 13.805 Euro an geleistetem Ehegattenunterhalt als Sonderausgaben abziehen. 

    Dafür muss die oder der Unterhaltsempfangende ihre oder seine Zustimmung erteilen und die Unterhaltszahlungen im Gegenzug als sonstige Einkünfte versteuern. Dieser Weg lohnt sich, wenn die zahlende Person einen höheren Steuersatz hat als die empfangende Person.

    Außergewöhnliche Belastung

    Alternativ können Sie den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend machen – ohne dass die Ex-Partnerin oder der Ex-Partner zustimmt. 2025 liegt der maximale Grundfreibetrag bei 12.096 Euro. In diesem Fall muss die empfangende Person nichts versteuern. Allerdings wird hierbei eigenes Einkommen der empfangenden Person auf den absetzbaren Betrag angerechnet. Zudem müssen Sie als empfangende Person nachweisen, dass Unterhalt tatsächlich nötig war. 

    In der Praxis wird häufiger das Realsplitting genutzt, da es klarere Grenzen bietet. 

    Kindesunterhalt

    Unterhaltszahlungen für Kinder können Sie nicht als solche von der Steuer absetzen. Stattdessen honoriert der Staat den Aufwand für Kinder durch das Kindergeld beziehungsweise den Kinderfreibetrag. 

    Ausnahme: Für ein volljähriges Kind kann der Unterhalt bis 12.096 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Eine der Voraussetzungen ist jedoch, dass kein Kindergeldanspruch mehr besteht.

  • Patchwork-Familien mit Stief-, Adoptiv- oder Pflegekindern

    Stiefkinder

    Stiefkinder, also Kinder des Ehepartners, werden steuerlich wie eigene Kinder behandelt, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben oder der Stiefelternteil überwiegend für ihren Unterhalt aufkommt. Das bedeutet: Kindergeld kann für sie bezogen werden und Kinderfreibeträge stehen zu. 

    Pflegekinder

    Im Sinne des Steuerrechts sind Pflegekinder dauerhaft in den Haushalt aufgenommene Kinder, die Sie wie eigene Kinder pflegen und erziehen. Zu ihnen besteht jedoch kein klassisches Eltern-Kind-Verhältnis durch Abstammung oder Adoption.

    Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt. Für anerkannte Pflegekinder erhalten Pflegeeltern ebenfalls Kindergeld und Kinderfreibeträge. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Pflegeeltern die Pflege nicht als Beruf ausüben und sie keine Unterhaltszahlungen von anderen Seiten für das Kind erhalten. 

    Getrennt erziehend in Patchwork

    Lebt ein Kind zeitweise bei jedem Elternteil, dem sogenannten Wechselmodell, oder es gibt neue Partnerpersonen im Haushalt, kann die Aufteilung von Kindergeld und Freibeträgen komplex sein. Grundsätzlich können Sie für jedes Kind nur einmal Kindergeld erhalten. 

    Leben zum Beispiel Mutter und Vater getrennt, aber das Kind je zur Hälfte bei beiden, einigen sich die Eltern meist, wer das Kindergeld bezieht. Besteht keine Einigkeit liegt die Entscheidung beim Familiengericht. 

    Die steuerlichen Freibeträge stehen getrennt Lebenden je zur Hälfte zu. Ein Elternteil kann aber seinen Anteil dem anderen übertragen lassen, wenn sie oder er weniger als 75 Prozent zum Unterhalt beiträgt. 

    In Patchwork-Haushalten, in denen eine neue Partnerperson zusammen mit dem Kind lebt ohne dies zu adoptieren, hat diese keinen eigenen Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld für das nicht-leibliche Kind.

    Allerdings kann sie beispielsweise haushaltsnahe Betreuungskosten oder außergewöhnliche Belastungen, die sie für das Kind trägt, unter Umständen in ihrer Steuer ansetzen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

    Da die Voraussetzungen und Konstellationen in diesen Fällen mitunter komplex sind, sollten Sie sich professionell beraten lassen. Etwa von einem Steuerberatungsbüro oder einem Lohnsteuerhilfe-Verein.

  • Alleinerziehende

    Alleinerziehende erhalten einen steuerlichen Entlastungsbetrag, wenn mindestens ein Kind in ihrem Haushalt lebt, für das ihnen Kindergeld beziehungsweise ein Kinderfreibetrag zusteht. Dabei darf im Haushalt kein anderer Erwachsener leben, der sich an der Haushaltsführung beteiligt. Alleinerziehende können den Entlastungsbetrag in der Steuererklärung geltend machen oder er wird bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durch Eintragung der Steuerklasse II gewährt. Ein Wechsel in Steuerklasse II erfolgt nicht automatisch. Alleinerziehende müssen ihn beim Finanzamt beantragen. Dafür füllen Sie einen Antrag auf Steuerklassenwechsel aus. Es ist auch möglich, diesen digital an das Finanzamt zu übermitteln.

    Alleinerziehende erhalten einen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro pro Jahr sowie 240 Euro zusätzlich für jedes weitere Kind. Dieser Betrag wird über die Steuerklasse II berücksichtigt.

    Wenn Sie alleinerziehend oder nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet sind, dann stehen Ihnen normalerweise der hälftige Kinderfreibetrag von 3.336 Euro und der hälftige Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 Euro zu.

    Ein über 18-jähriges Kind mit Behinderung, das bei Ihnen wohnt, zählt beim Entlastungsbetrag nicht als „weiterer Erwachsener” im Haushalt.

Familien mit kranken Angehörigen oder Angehörigen mit einer Behinderung haben neben einem erhöhtem Betreuungsaufwand oft auch besondere finanzielle Belastungen. Das Steuerrecht sieht hierfür verschiedene Entlastungen vor. Vor allem in Form von Pauschbeträgen und der Möglichkeit, außergewöhnliche Kosten steuermindernd geltend zu machen.

 

Steuerliche Entlastungen bei Krankheit oder Behinderung

  • Behinderten-Pauschbetrag

    Menschen mit einer Behinderung können anstelle der Einzelabrechnung ihrer behinderungsbedingten Kosten einen jährlichen Pauschbetrag von der Steuer abziehen. Die Höhe dieses Behinderten-Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB):

    • GdB 20: 384 Euro
    • GdB 30: 620 Euro
    • GdB 40: 860 Euro
    • GdB 50: 1.140 Euro
    • GdB 60: 1.440 Euro
    • GdB 70: 1.780 Euro
    • GdB 80: 2.120 Euro
    • GdB 90: 2.460 Euro
    • GdB 100: 2.840 Euro.

    Bei den Merkzeichen „H”, „Bl” oder „TBl” (hilflose, blinde oder taubblinde Menschen, beziehungsweise Pflegegrad 4 oder 5, beträgt der Pauschbetrag 7.400 Euro.

    Dieser Pauschbetrag soll typische Mehrkosten abgelten, die durch die Behinderung entstehen. Etwa durch Hilfsmittel, Pflegebedarf, oder Fahrten. Das Finanzamt gewährt die Pauschbeträge, ohne dass Sie entsprechende Beläge einreichen müssen.

    Den Pauschbetrag müssen Sie in die „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“ der Steuererklärung eintragen. 

    Bei Arbeitnehmenden kann er auf Wunsch schon im Lohnsteuerabzug als Freibetrag berücksichtigt werden.

    Wichtig: Der Pauschbetrag wird pro Person gewährt – hat beispielsweise Ihr Kind eine Behinderung, steht der Betrag grundsätzlich Ihrem Kind zu. Nur wenn Ihr Kind den Pauschbetrag mangels eigenen Einkommens nicht nutzt, kann er auf Sie als Eltern übertragen werden.

    In der Praxis beantragen Eltern behinderter Kinder häufig die Übertragung des Pauschbetrags des Kindes auf sich, um so das Familieneinkommen zu entlasten. Hierfür muss das Kind bei den Eltern steuerlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Der Behinderten-Pauschbetrag deckt alle typischen laufenden Mehraufwendungen ab. 

    Entscheiden Sie sich dafür, keinen Pauschbetrag zu nutzen, können Sie stattdessen auch die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Dann allerdings abzüglich einer zumutbaren Eigenbelastung und mit Belegnachweisen. Eine Kombination beider Methoden – Pauschal- und Spitzabrechnung – ist nicht erlaubt. Liegen die tatsächlichen Kosten nicht erheblich über dem Pauschbetrag, ist dieser einfacher und oft vorteilhaft. 

  • Außergewöhnliche Belastungen

    Unter diesem Begriff können individuelle, atypische hohe Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie zwangsläufig entstehen und die zumutbare Belastung übersteigen.

    In Familien betrifft das häufig Krankheitskosten wie Eigenanteile für teure Therapien, Arzneimittel, Kuren und Hilfsmittel. Aber auch spezielle Bedarfe bei Behinderung – soweit diese nicht bereits vom Pauschbetrag erfasst sind. Beispiel: Kosten für eine Operation oder für einen Treppenlift im eigenen Haus können Sie als außergewöhnliche Belastungen gegenüber dem Finanzamt gelten machen – Voraussetzung ist, dass sie medizinisch notwendig sind. 

    Die zumutbare Belastung ist ein Eigenanteil, der abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ist – erst Aufwendungen oberhalb dieser Schwelle wirken steuermindernd. Hinweis: Für viele typische Fälle muss man vorab einen amtsärztlichen Nachweis oder eine ärztliche Verordnung haben, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, etwa für Kuren oder eine Diätverpflegung. Die Abrechnung erfolgt in der Steuererklärung über die „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“, mit detaillierter Auflistung. Belege müssen Sie in der Regel nur auf Nachfrage des Finanzamtes vorlegen.

    Tipp: Wenn Sie einen Behinderten-Pauschbetrag nutzen, können Sie darüber hinaus dennoch außergewöhnliche Belastungen absetzen, die nicht durch die Pauschale abgegolten sind. Das gilt beispielsweise für Umbaukosten durch die Behinderung oder spezielle Therapiekosten. Die üblichen Krankheitskosten wie Brille oder Zuzahlungen werden aber meist erst oberhalb der zumutbaren Belastung wirksam.

  • Pflege-Pauschbetrag:

    Pflegen Sie einen nahen Angehörigen zu Hause unentgeltlich, gibt es einen Pflege-Pauschbetrag als Anerkennung. Seit 2021 ist der jährliche Pauschbetrag nach dem Pflegegrad der gepflegten Person gestaffelt:

    • Pflegegrad 2: 600 Euro
    • Pflegegrad 3: 1.100 Euro
    • Pflegegrad 4 oder 5 oder Pflegebedürftigkeit mit Merkzeichen „H” für hilflos): 1.800 Euro.

    Der Pauschbetrag gilt nicht, wenn sie das Pflegegeld zur eigenen Verwendung behalten. Erhalten Sie allerdings Pflegegeld und verwenden es ausschließlich zur Finanzierung weiterer Hilfen für die pflegebedürftige Person, gilt die Pflege trotzdem als unentgeltlich. 

    Auch der Pflege-Pauschbetrag wird in der „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“ der Steuererklärung geltend gemacht. Zusätzlich müssen Sie der Steuererklärung einen Nachweis der Pflegekasse über den Pflegegrad oder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „H“ einreichen.

    Sie können entweder den Pauschbetrag nutzen oder die tatsächlichen Pflegekosten mit entsprechenden Belegen als außergewöhnliche Belastung angeben. Nur wenn die tatsächlichen Kosten sehr hoch sind, ist die Einzelabrechnung gegenüber dem Pauschbetrag sinnvoll.

  • Weitere Entlastungen bei Behinderung und Krankheit

    Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 – oder mindestens 70 mit dem Merkzeichen „G“ für erhebliche Gehbehinderung – können zusätzlich eine Fahrkosten-Pauschale von 900 Euro jährlich geltend machen.

    Mit den Merkzeichen „aG” für eine außergewöhnliche Gehbehinderung, „H” für hilflos oder „Bl” für blind oder „TBl” für taubblind erhöht sich diese auf 4.500 Euro für behinderungsbedingte Fahrtkosten. Auch diese Pauschale kann für ein behindertes Kind auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind kein eigenes Einkommen hat.

    Darüber hinaus gibt es steuerfreie Zuschüsse und Pauschalen für Arbeitgebende. Dazu zählen unter anderem Fahrtkosten für Mitarbeitende mit Behinderung zum Arbeitsplatz und die Möglichkeit, bestimmte Hilfsmittel oder Umbaukosten direkt als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. 

Schließlich gibt es einige Steuerermäßigungen, die zwar allen Privathaushalten zustehen, aber für Familien besonders relevant sein können. Etwa weil Familien häufiger Haushaltshilfen beschäftigen, handwerkliche Renovierungen vornehmen oder Angehörige pflegen. Hierzu zählen insbesondere die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen.

 

Weitere steuerliche Entlastungen für Familien

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Reinigung, Gartenpflege oder Babysitting: 20 Prozent der Kosten bis maximal 4.000 Euro pro Jahr lassen sich direkt von der Steuerschuld abziehen.

    Darunter fallen Arbeiten im Haushalt, die gewöhnlich von Familienmitgliedern erledigt würden, für die Sie aber an Dienstleister beauftragen. Dazu zählen unter anderem die Reinigung der Wohnung und Fenster, Gartenpflege oder einen Babysitter. 

    Von der Steuer absetzen können Sie nur die Arbeitsleistung – jedoch keine Materialkosten. Sie müssen sich eine Rechnung ausstellen lassen und dürfen diese nicht bar begleichen. Haushaltsnahe Dienstleistungen können in der „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ der Steuererklärung eintragen.

    Beschäftigen Sie eine Haushaltshilfe oder ähnliches selbst auf Minijob-Basis, gilt hierfür ein separater Höchstbetrag von 510 Euro. 

  • Handwerksleistungen

    Renovierungs- oder Reparaturarbeiten können Sie ebenfalls von der Steuer absetzen. Maximal möglich sind 20 Prozent der Arbeitskosten bis zu 1.200 Euro jährlich.

    Dazu zählen unter anderem Maler- und Tapezierarbeiten, Dachreparaturen, Heizungswartung, Austausch von Fenstern und Türen, Badsanierung oder auch die Reparatur der Waschmaschine. 

    Sie können nur die Arbeitskosten, aber nicht die Materialkosten absetzen. 

    Sie brauchen vom Handwerksbetrieb eine Rechnung und dürfen diese nicht bar begleichen – müssen also per Überweisung auf das Konto des Handwerksbetriebs zahlen.

    Das Finanzamt erkennt keine Handwerkerkosten für den Neubau oder nicht selbst bewohnte Wohnungen an. Für Ferienwohnungen können Sie die Kosten nur absetzen, wenn Sie sie auch selbst nutzen.

    Handwerkerleistungen können Sie in der „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ der Steuererklärung eintragen.

  • Weitere steuerliche Entlastungen

    Neben den Haushaltsnahen Dienstleistungen und Handerkerleistungen können unter bestimmten Umständen auch Pflegeleistungen, Betreuungskosten für Kinder oder Kosten für Pflegeeinrichtungen. 

    Hier gilt es aber abzuwägen, wie die Kosten genau abgesetzt werden sollen.

    Sollten Sie solche Kosten haben, kann es daher sinnvoll sein, sich mit einem Steuerberatungsbüro oder einem Lohnsteuerhilfeverein in Verbindung zu setzen.

Ausgaben, die Sie bereits als Betriebskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen haben, sind nicht zusätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung/Handwerkerleistung abziehbar. 

In der Regel müssen Sie nur die Summe der Kosten in der Steuererklärung eintragen. Bewahren Sie aber Rechnungen und Überweisungsbelege unbedingt auf, für den Fall, dass das Finanzamt sie nachfordert. 

Bar bezahlte Rechnungen erkennt das Finanzamt strikt nicht an. 

Die Steuerermäßigung zieht das Finanzamt direkt von der festgesetzten Einkommensteuer ab. So kann Ihre Steuer nicht negativ werden und es keine Erstattung über die gezahlte Steuer hinaus geben. 

Von Ihnen nicht ausgeschöpfte Beträge verfallen im Jahr und können nicht vor- oder zurückgetragen werden.

Praktische Tipps zu Steuerentlastungen für Familien

  • Automatisch oder Antrag: Kindergeld müssen Sie bei der Familienkasse beantragen, den Kinderfreibetrag prüft das Finanzamt bei der Steuererklärung automatisch.
  • Belege sammeln: Für Betreuung, Schule, Pflege und Dienstleistungen immer Rechnungen aufbewahren – und unbedingt nicht bar bezahlen – also per Überweisung oder Debit-/Kreditkarte.
  • Früh planen: Ein Steuerklassenwechsel kann sich bereits im laufenden Jahr positiv auf Ihr Netto-Einkommen und spätere Leistungen wie Elterngeld auswirken.
  • Extras nutzen: Auch bei geringen Einkünften lohnt ein Blick auf zusätzliche Leistungen wie Kinderzuschlag oder Wohngeld.

Weitere Informationen

Die Fragen rund um die Steuer, Entlastungen und die richtige Vorgehensweise sind mitunter kompliziert. Zum einen gibt es unterschiedliche Computerprogramme, die Ihnen bei der Steuer helfen. Achten Sie hier auf etablierte und vertrauenswürdige Anbieter. Zum anderen können Ihnen Steuerberaterbüros oder Lohnsteuerhilfevereine bei allen Fragen rund um die Steuererklärung helfen.

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