Teilzeitbeschäftigung nach der Elternzeit

Ein Vater spült gemeinsam mit seinen zwei Kindern Geschirr.

Wer nach der Elternzeit die Arbeitszeit verringern möchte und zunächst in Teilzeit wieder in den Job einsteigen möchte, muss ein paar Dinge beachten. Wir haben die wichtigsten Infos für Sie zusammengestellt.

Nach der Elternzeit direkt wieder Vollzeit in den Job einsteigen? Das passt nicht immer für alle. Die Gründe dafür können vielfältig sein. Unter bestimmten Umständen ist es möglich, die eigene Arbeitszeit zu reduzieren und in Teilzeit wieder in den Job einzusteigen. Hier erfahren Sie, welche Teilzeitmodelle es gibt und worauf Sie achten müssen.

Anspruch und Voraussetzungen für Teilzeit

Wenn Ihr Unternehmen mehr als 15 Beschäftigte hat, haben Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeitarbeit. Auszubildende zählen bei der Zahl der Beschäftigten jedoch nicht mit. Zudem müssen Sie schon länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sein, wobei die Elternzeit mit zur Beschäftigungszeit zählt. Allerdings dürfen Ihrer Teilzeit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Das wäre der Fall, wenn etwa

  • die Organisation dadurch wesentlich beeinträchtigt wird,
  • die Arbeitsabläufe dadurch wesentlich gestört werden,
  • die Sicherheit im Betrieb wesentlich vermindert wird oder
  • unverhältnismäßig hohe Kosten für den Arbeitgeber entstehen.

Ein Antrag auf weniger als 15 Wochenstunden kann vom Arbeitgeber abgelehnt werden, da das Gesetz keinen solchen Anspruch vorsieht. Beim Bundesarbeitsministerium finden Sie ein umfangreiches FAQ zur Teilzeit.

Elternteilzeit – Arbeiten während der Elternzeit

Schon gewusst? Sie können auch bereits während der Elternzeit wieder in Teilzeit in den Job einsteigen. Dies können Sie dann, wenn Sie für mindestens zwei Monate während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Zudem müssen Sie während eines Elterngeld-Bezugsmonats im Schnitt mindestens 15 und höchstens 32 Stunden die Woche arbeiten. 

Wenn Ihr Kind vor dem 1. September 2021 geboren wurde, liegt die obere Grenze bei durchschnittlich 30 Wochenstunden. Das Elterngeld wird entsprechend des Einkommens gekürzt. Wenn Sie während der Elternzeit mehr als 32 (beziehungsweise 30) Stunden pro Woche arbeiten, gelten Sie als voll erwerbstätig und haben keinen Anspruch auf Elterngeld mehr. 

Die Elternteilzeit ist auf die Dauer der Elternzeit befristet. Sie können also nach der Elternzeit wieder zum Umfang Ihrer Beschäftigung vor der Elternzeit zurückkehren. 

Die Teilzeit müssen Sie rechtzeitig in Textform beantragen. Die Fristen sind dieselben wie bei der Anmeldung der Elternzeit. Ausführliche Informationen zum Kündigungsschutz und  zu den Anmeldungsfristen finden Sie beim Familienportal des Bundes.

Klassische Teilzeit oder Brückenteilzeit?

Wenn Sie in Teilzeit arbeiten möchten, können sie dies entweder in einer klassischen Teilzeitbeschäftigung oder mit einer sogenannten Brückenteilzeit machen. 

Eine klassische Teilzeitbeschäftigung ist in der Regel zeitlich unbefristet. Es kann unter Umständen schwer sein, wieder zum ursprünglichen Beschäftigungsumfang zurückzukehren. Daher ist es empfehlenswert, die Teilzeitbeschäftigung nach der Elternzeit befristet zu vereinbaren. Dies ist bei der sogenannten Brückenteilzeit möglich. Die Befristung bei der Brückenteilzeit ist von mindestens einem Jahr bis maximal fünf Jahren möglich.

Die Brückenteilzeit ist jedoch nur bei Arbeitgebenden mit mehr als 45 Beschäftigen möglich. Auch hier werden Auszubildende und andere Personen in Berufsbildung wie etwa duale Studierende nicht mitgezählt. Sprechen Sie bei einem Teilzeitwunsch mit Ihrem Arbeitgeber, um zu klären, ob eine Brückenteilzeit für Sie möglich ist. 

Das Bundesarbeitsministerium hat ein umfangreiches FAQ zur Brückenteilzeit zusammengestellt.

Antrag auf Teilzeit nach der Elternzeit stellen

Sie wollen nach Ihrer Elternzeit in Teilzeit wieder in den Beruf einsteigen? Diese Dinge sollten Sie dabei beachten.

Wichtig ist, dass Sie den Antrag auf Teilzeit oder Brückenteilzeit mindestens drei Monate vor Ende Ihrer Elternzeit beziehungsweise vor dem gewünschten Beginn Ihrer Teilzeit in Textform stellen. Ein Brief ohne Unterschrift oder ein Antrag per E-Mail ist damit laut Paragraf 7 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dafür ausreichend. Dabei müssen Sie auch schon angeben, wie viel Sie arbeiten möchten. Geben Sie im besten Fall ebenfalls an, wie Ihre Arbeitszeit über die Woche verteilt sein soll.

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Ihnen spätestens einen Monat vor Beginn der geplanten Brückenteilzeit seine Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Neben den genannten Ablehnungsgründen gibt es für die Brückenteilzeit mit mehr als 45 aber weniger als 200 Beschäftigten eine Zumutbarkeitsregelung.

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