Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
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Wer gesetzlich krankenversichert ist, muss sich ab dem 18. Geburtstag an den Kosten für Gesundheitsleistungen, wie Medikamente und Heilmittel oder Reha- und Krankenhausaufenthalte beteiligen. Damit Gesundheit nicht zum Luxus wird, sind die Zuzahlungen begrenzt und es gibt Belastungsgrenzen.
Die Zuzahlung zu verschreibungspflichtigen Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln beträgt für gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich zehn Prozent des Verkaufspreises. Dabei müssen Sie mindestens fünf Euro, jedoch nicht mehr als zehn Euro selbst zahlen. Die Zuzahlung ist aber auf keinen Fall höher als die Kosten des Mittels selbst.
Ein Beispiel: Für ein Medikament, das 80 Euro kostet, müssen Sie acht Euro dazu bezahlen. Bei einer Salbe für sieben Euro müssen Sie nicht 70 Cent, sondern den Mindestbetrag von fünf Euro hinzuzahlen. Für ein sehr teures Medikament, das 150 Euro kostet, zahlen Sie nur den Höchstbetag von zehn Euro und nicht 15 Euro.
Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, wie etwa Windeln bei Inkontinenz, beträgt die Zuzahlung ebenfalls zehn Prozent der Kosten. Im Monat zahlen Sie aber nicht mehr als den Höchstbeitrag von zehn Euro hinzu – auch wenn es im Monat mehr als 100 Euro kostet.
Kinder und Jugendliche sind befreit
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr – also bis zu ihrem 18. Geburtstag – sind mit Ausnahme von Fahrtkosten von Zuzahlungen befreit. Bei Kindern unter 12 Jahren und Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse auch die Kosten für rezeptfreie Medikamente vollständig, wenn Sie die Kinderärztin beziehungsweise der Kinderarzt verordnet hat. Dazu gehören beispielsweise Erkältungsmedikamente und fiebersenkende Mittel.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Zuzahlung
- Was zahle ich für Heilmittel und häusliche Krankenpflege dazu?
Bei Heilmitteln, wie zum Beispiel Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie oder Massage, müssen Erwachsene zehn Prozent der Kosten selbst zahlen. Hinzu kommen zehn Euro pro Verordnung.
Auch für die häusliche Krankenpflege müssen Sie zehn Prozent der Kosten selbst tragen. Hinzu kommen hier ebenfalls zehn Euro pro Verordnung. Die Zuzahlung ist bei der häuslichen Krankenpflege auf die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme je Kalenderjahr begrenzt. Wenn Sie also in einem Jahr zwischen Januar und Dezember insgesamt 45 Tage häusliche Krankenpflege verordnet bekommen, müssen Sie ab dem 29. Tag keine Zuzahlung mehr leisten.
- Wie hoch ist die Zuzahlung im Krankenhaus, bei Anschlussheilbehandlungen, Rehas und Kuren?
Wenn Sie in einem Krankenhaus stationär behandelt werden, müssen Sie pro Tag zehn Euro zuzahlen. Wie bei der häuslichen Krankenpflege ist die Zuzahlung allerdings auf 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Wenn Sie also über das Jahr verteilt zwischen Januar und Dezember insgesamt 35 Tage im Krankenhaus lagen, müssen Sie ab dem 29. Tag nichts mehr hinzuzahlen. Für ambulante, vor-, nach- und teilstationäre Krankenhausbehandlungen müssen Sie nichts hinzuzahlen. Auch Krankenhausbehandlungen zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung sind von der Zuzahlung befreit.
Für die medizinische Versorgung von Müttern im Krankenhaus rund um die Geburt müssen Sie nichts hinzuzahlen.
Wenn Sie stationär in einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht sind oder an einer ambulanten Rehabilitation teilnehmen, müssen Sie zehn Euro pro Tag dazuzahlen.
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind auch bei ambulanten oder stationären Behandlungen in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen oder bei Kuren von der Zuzahlung befreit.
- Muss ich mich an den Fahrtkosten beteiligen?
Fahrten zu einer ambulanten Behandlung übernimmt die gesetzliche Krankenkasse nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung. Wenn die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt, müssen Sie auch für die Fahrtkosten einen Eigenanteil zahlen. Dies gilt für ambulante und stationäre Behandlungen. Ihr Eigenanteil beträgt zehn Prozent der tatsächlichen Fahrtkosten. Dabei müssen Sie mindestens fünf aber nicht mehr als zehn Euro zahlen. Die Zuzahlung liegt aber in keinem Fall höher als die tatsächlichen Kosten. Zahlen Sie beispielsweise 3,50 Euro für eine Fahrkarte beträgt die Zuzahlung lediglich 35 Cent.
Der Unterschied zwischen Zuzahlung und Eigenanteil
Auch wenn umgangssprachlich Zuzahlung und Eigenanteil oft gleichbedeutend verwendet werden, meinen beide Begriffe doch etwas Anderes. In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es feste Beträge für viele Leistungen, wie zum Beispiel Hilfsmittel oder auch Zahnbehandlungen. Die Krankenkasse zahlt bis zu diesem festen Betrag. Die Differenz zu den tatsächlichen Kosten müssen Sie selbst übernehmen. Diese Differenz wird als Eigenanteil bezeichnet. In der Regel kommt zum Eigenanteil auch noch die Zuzahlung von zehn Prozent. Wobei die Zuzahlung auch hier mindestens fünf aber nicht mehr als zehn Euro beträgt.
Wie hoch Ihr Eigenanteil ist, hängt von der jeweiligen Leistung und Ihren persönlichen Voraussetzungen ab. Bei Zahnersatz liegt er zwischen 25 und 40 Prozent, bei einer künstlichen Befruchtung beträgt er 50 Prozent – unter der Voraussetzung, dass das Paar verheiratet ist. Mehr Informationen zu den Eigenanteilen für bestimmte Leistungen bekommen Sie bei Ihrer jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse.
Befreiung von den Zuzahlungen
Damit niemand finanziell überfordert wird, gibt es Belastungsgrenzen. Die Zuzahlungen während eines Kalenderjahres – also von Januar bis Dezember – sind auf zwei Prozent der individuellen Bruttoeinnahmen beziehungsweise des Familienbruttoeinkommens begrenzt. Zu den angerechneten Einnahmen zählen unter anderem Arbeitseinkommen, Renteneinkünfte, Miet- und Pachteinnahmen sowie Kapital- und Zinseinkünfte.
Bei chronisch Kranken sind die Zuzahlungen auf ein Prozent begrenzt. Wenn Sie diese Belastungsgrenzen innerhalb eines Kalenderjahres überschritten haben, müssen Sie bis Ende des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr leisten. Davon ausgenommen sind Zuzahlungen bei Fahrtkosten.
Familien werden durch Freibeträge für Kinder und mitversicherte, nicht erwerbstätige Ehe- oder Lebenspartnerinnen und Partner zusätzlich entlastet. Bei der Berechnung der individuellen Belastungsgrenze legt die gesetzliche Krankenversicherung das Familienbruttoeinkommen zugrunde. Es kommt also darauf an, wie viele Personen zu einem gemeinsamen Haushalt gehören und vom Einkommen leben müssen.
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, sind die Zuzahlungen ebenfalls auf zwei Prozent begrenzt. Für chronisch Kranke gilt auch hier die Ein-Prozent-Grenze. Es ist immer ein Mindestbetrag zu zahlen. Die jeweilige Belastungsgrenze wird durch Ihre Krankenkasse ermittelt.
Mehr Informationen zu Zuzahlungen und Belastungsgrenzen bekommen Sie bei Ihrer Krankenversicherung.
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