Ein Kind adoptieren

Ein Paar sitzt glücklich aneinander geschmiegt nebeneinander. Der Mann hält einen Säugling auf dem Arm.

Für ungewollt kinderlose Paare kann die Adoption eines Kindes eine Möglichkeit sein, dennoch eine Familie zu gründen. Die Adoption eines Stiefkindes stärkt die rechtliche und emotionale Bindung zwischen Eltern und Kind.

Die Adoption eines Kindes ist ein tiefgreifender Prozess, der nicht nur das Leben des Kindes, sondern auch das der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern prägt. Für die Adoptiveltern bedeutet die Adoption die Erfüllung des langgehegten Wunsches nach Elternschaft, die Möglichkeit, bedingungslose Liebe zu schenken und eine Familie zu gründen. Das Kind erfährt Sicherheit, Zugehörigkeit und die Chance auf ein liebevolles Zuhause, das ihm eine vielversprechende Zukunft bietet. Gleichzeitig können leibliche Eltern durch Adoption eine Lösung finden, die ihrem Kind stabile Verhältnisse und neue Chancen ermöglicht. 

Die Stiefkindadoption ist eine spezielle Form der Adoption, bei der der Partner oder die Partnerin eines leiblichen Elternteils das Kind adoptiert. Dies stärkt die rechtliche Bindung zwischen dem Stiefelternteil und dem Kind. Für die Familie schafft die Stiefkindadoption eine offizielle Anerkennung und ein gestärktes Familiengefühl. Sie ermöglicht dem Kind auch rechtliche Vorteile wie Erbrechte und soziale Absicherung.

Wir haben für Sie die wichtigsten Infos und Anlaufstellen für die Adoption eines Kindes zusammengestellt. 

  • Was macht die Adoptionsvermittlung?

    Die Adoption eines Kindes hat weitreichende Konsequenzen für die Familie und das Kind. Geeignete Eltern für ein Kind zu finden – diese Aufgabe haben die Adoptionsvermittlungsstellen. Vor einer Adoption finden intensive Beratungsgespräche statt. Die Bedürfnisse des Kindes stehen dabei stets im Mittelpunkt.

    Adoptionsvermittlungsstellen haben einen konkreten Aufgabenkatalog: So sollen sie unter anderem dafür sorgen, dass alle am Adoptionsverfahren beteiligte Personen jede benötigte Unterstützung erhalten. Dazu gehört insbesondere die Aufklärung und Förderung eines offenen Umgangs mit der Adoption. Daher haben seit Inkrafttreten des Adoptionshilfegesetzes im Jahr 2021 alle Beteiligten auch nach Abschluss eines Adoptionsverfahrens einen Rechtsanspruch auf Beratung und Begleitung durch die Adoptionsvermittlungsstelle. 

    In Berlin gibt es eine öffentliche Adoptionsvermittlungsstelle, diese ist Teil der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. Die führt alle Verfahren zur Adoption Minderjähriger durch. Dies umfasst Fremdadoptionen, Stiefkindadoptionen, Verwandten- und Pflegekindadoptionen sowie die Begleitung von Verfahren zur Anerkennung und Umwandlung von ausländischen Adoptionsentscheidungen. 

    Daneben steht auch der Adoptionsdienst Berlin als gemeinsames Projekt des Caritasverbandes für das Erzbistum Berlin e.V. und der Immanuel Albertinen Diakonie für Adoptionsvermittlungen im Rahmen von Fremdadoptionen zur Verfügung.

    Die gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) in Potsdam begleitet Verfahren im Rahmen internationaler Adoptionen.

  • Was sind die Voraussetzungen für eine Adoption?

    Im Rahmen der Überprüfung der Eignung für die Adoption eines Kindes überprüfen Adoptionsfachkräfte die im Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) festgehaltenen Eignungskriterien sorgfältig. Dabei gibt es verschiedene Kriterien, die die potentiellen Adoptiveltern für die Feststellung der Adoptionseignung erfüllen müssen. 

    Diese sind unter anderem Straffreiheit, ökonomische Sicherheit und ein Mindestalter von 25 Jahren, wobei bei Ehepaaren eine Person mindestens 21 Jahre alt sein kann. Ein Höchstalter schreibt der Gesetzgeber nicht vor, dennoch sind die Adoptionsfachkräfte dazu angehalten, auf einen angemessenen Altersabstand zwischen dem Kind und den potenziellen Adoptiveltern zu achten. Ehepaare können Kinder nur gemeinsam annehmen. Nicht-verheiratete Personen können Kinder nur als Einzelperson annehmen.

    Potentielle Adoptiveltern müssen außerdem in stabilen familiären Verhältnissen leben und im Hinblick auf ihre Persönlichkeit geeignet sein, ein Kind zu adoptieren. Hierzu gehört insbesondere auch die Bereitschaft, ein Kind über den Umstand der Adoption von Beginn an aufzuklären und es bei der Suche nach seiner Herkunft zu unterstützen. 

  • Was bedeutet „Adoptionspflege“?

    Hat die Adoptionsvermittlungsstelle eine passende Familie für ein Kind gefunden, lebt das Kind in der Familie zunächst in „Adoptionspflege“. Die Adoptionspflegezeit dient der Entstehung neuer Eltern-Kind-Beziehungen. Dabei begleiten Adoptionsfachkräfte die Adoptivpflegeeltern. Für das Kind gibt es in dieser Zeit außerdem einen Vormund des Jugendamtes.

    Von der Vermittlung eines Kindes bis zum gerichtlichen Adoptionsbeschluss vergeht oft ein längerer Zeitraum. Sobald alle rechtlichen und pädagogischen Rahmenbedingungen erfüllt sind, können die Adoptivpflegeeltern ein Annahmeantrag bei Gericht stellen und die Adoption damit zum Abschluss bringen. Wie lange die Adoptionspflegezeit dauert, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. In der Regel sollten Sie mit einem Zeitraum von zwischen einem bis zu drei Jahren rechnen. 
     

  • Wie funktioniert die Stiefkindadoption?

    Die Stiefkindadoption ist die häufigste Art der Adoption in Deutschland. Sie kommt für diejenigen in Betracht, die in einer Ehe oder seit mindestens vier Jahren in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben. Was eine verfestigte Lebensgemeinschaft ist, beschreibt Pargraf 1766a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

    Eine Stiefkindadoption ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und eine dauerhafte Verbesserung der Lebensumstände des Kindes zu erwarten ist. Außerdem müssen beide Elternteile sowie ab dem 14. Lebensjahr auch das zu adoptierende Kind in die Adoption einwilligen. Vor der offiziellen Antragsstellung für eine Stiefkindadoption müssen sich alle am Verfahren beteiligten Personen durch eine Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen.

    Ist die Beratung erfolgt, stellt die Adoptionsvermittlungsstelle sogenannte „Beratungsscheine“ aus, die dem notariellen Antrag als Nachweis beigefügt werden müssen. Zum Zeitpunkt der Geburt des zu adoptierenden Kindes verheiratete oder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebende Frauenpaare sind von der Beratungspflicht ausgenommen.

  • Wie ist der Ablauf bei einer Adoption aus dem Ausland?

    Für internationale Adoptionen sind staatlich anerkannte Auslandsvermittlungsstellen oder die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) zuständig. Jede Adoptionsvermittlung aus dem Ausland müssen Sie zwingend durch eine solche Stelle begleiten lassen. Auch müssen ausländische Adoptionsbeschlüsse durch ein gerichtliches Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) gerichtlich geprüft werden. 

    Genauere Informationen zum Verfahren und den einzelnen Schritten einer Auslandsadoption finden Sie bei der ZABB, der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption sowie auf dem Familienportals des Bundes.
     

  • Welche Kontaktmöglichkeiten gibt es nach der Adoption?

    Wird ein zur Adoption freigegebenes Kind angenommen, ist der Regelfall die sogenannte halboffene Adoption. Leibliche und Adoptiveltern bleiben „Inkognito“. Das heißt, sie erfahren keine persönlichen Daten übereinander. Dies dient dem Schutz des Kindes und soll die ungestörte Entwicklung der neuen Eltern-Kind-Beziehungen sicherstellen.

    Leibliche Eltern und Adoptiveltern stehen jedoch, unter Wahrung des „Inkognitos“ über die Adoptionsvermittlungsstelle miteinander in Kontakt. Sie tauscht Briefe und Fotos aus und organisiert Begegnungen. 

    Die Adoptionsvermittlungsstelle hält außerdem möglichst viele Erkenntnisse zur Herkunft des adoptierten Kindes fest. So sind die Adoptiveltern gut auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes vorbereitet. Außerdem kann so das Kind im Rahmen der Nachbegleitung und Herkunftssuche bestmöglich aufgeklärt werden.

    In jedem Fall haben adoptierte Kinder ab dem 16. Lebensjahr das Recht, auch ohne Begleitung der sorgeberechtigten Adoptiveltern ihre Adoptionsakte einzusehen. Erreicht eine adoptierte Person das 16. Lebensjahr, ist die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle gesetzlich dazu verpflichtet, die adoptierten Kinder auf dieses Akteneinsichtsrecht in Form eines Briefes hinzuweisen. 

  • Wo finde ich mehr Informationen?

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