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Wenn Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, zahlt die gesetzliche Krankenkasse Ihnen während der Mutterschutzfristen und für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Tag. Das Mutterschaftsgeld ist steuer- und sozialabgabefrei und wird Ihnen netto ausgezahlt. Während Sie das Mutterschaftsgeld bekommen, sind Sie weiter beitragsfrei in der Renten-, Kranken-, und Arbeitslosenversicherung versichert. Den Antrag auf Mutterschaftsgeld können Sie frühestens sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin bei Ihrer zuständigen Krankenversicherung stellen. Dem Antrag müssen Sie eine Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Tag der Geburt von Ihrem Arzt, Ihrer Ärztin oder Hebamme beifügen.
Arbeitgeberzuschuss
Für die Zeit des Mutterschutzes müssen Sie keinen Verdienstausfall befürchten. Denn während des Mutterschutzes zahlt Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr Arbeitgeber den so genannten Arbeitgeberzuschuss. Das ist die Differenz zwischen Ihrem monatlichem Nettoverdienst und dem monatlich von Ihrer Krankenkasse gezahltem Mutterschaftsgeld. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, den Zuschuss zu zahlen, wenn Ihr Nettolohn über 13 Euro am Tag – also 390 Euro im Monat – liegt.
Grundlage für die Höhe des Arbeitgeberzuschusses ist Ihr durchschnittlicher Nettoverdienst der letzten drei Monate vor Beginn Ihrer Mutterschutzfrist. Nicht berücksichtigt werden dabei Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, einmalig gezahlte Arbeitsentgelte wie beispielsweise Bonuszahlungen und die Tage an denen Sie Kurzarbeit oder bei Arbeitsausfällen kein Arbeitsentgelt bekommen haben.
Zuerst müssen Sie das Mutterschaftsgeld bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld beantragen Sie anschließend bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber. Am besten erkundigen Sie sich frühzeitig, welche Informationen benötigt werden und wie die Beantragung in Ihrem Unternehmen geregelt ist.
Wurde Ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist zulässig aufgelöst, bekommen Sie den Zuschuss trotzdem bis zum Ende der Schutzfrist gezahlt. Dies übernimmt dann die Stelle, die für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständig ist – also Ihre Krankenkasse.