Elternzeit für Berlinerinnen und Berliner

Junger Vater hält ein Baby auf dem Arm

Sie sind werdende Eltern und berufstätig? Dann haben Sie einen gesetzlichen Anspruch darauf, Ihre Arbeit für eine bestimmte Zeit zu unterbrechen oder einzuschränken, um Ihr Kind mit der nötigen Zeit zu betreuen und zu erziehen. Wer genau Anspruch hat und wie die zum Teil komplexen gesetzlichen Regelungen zur Elternzeit sind, darüber sollten Sie sich frühzeitig informieren.

Voraussetzungen für die Elternzeit

Um Elternzeit in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie als werdende Mutter oder werdender Vater in einem Arbeitsverhältnis stehen, einen (gemeinsamen) Haushalt führen und das Kind dort selbst betreuen. Sie können die Ihnen zustehende Elternzeit ganz, also am Stück, oder in Teilen nehmen. Wichtig ist auch, dass Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig über die geplante Elternzeit informieren. Es gibt also einiges zu beachten. Los geht's mit den Details zur Elternzeit:

Nicht nur Mamas und Papas haben Anspruch auf Elternzeit

Elternzeit können Mütter oder Väter, Stiefeltern, Adoptiveltern, Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Pflegeeltern, die ein Kind in Vollzeitpflege aufgenommen haben und in Ausnahmefällen auch Verwandte dritten Grades wie Großeltern, Onkel, Tanten oder Geschwister nehmen.

Wann hat man Anspruch auf Elternzeit?

Voraussetzung für die Elternzeit ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Dies kann ein befristeter Arbeitsvertrag, Teilzeitarbeitsvertrag eine geringfügige Beschäftigung, Ausbildung, Umschulung, Fortbildung oder auch Heimarbeit sein. Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit in der Regel nicht. Weitere Voraussetzung ist, dass die Eltern beziehungsweise Mutter oder Vater mit dem Kind in einem Haushalt leben und das Kind überwiegend selbst betreuen und erziehen.

Wichtig: Elternzeit rechtzeitig anmelden

Die Elternzeit muss mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden. Dieser darf die Elternzeit weder ablehnen noch vertraglich ausschließen. Die Anmeldung der Elternzeit ist verbindlich, das heißt eine vorzeitige Beendigung ist nur mit Zustimmung des Betriebes oder durch eigene Kündigung möglich.

Elternzeit versus Arbeitszeit – ein Überblick

Länge der Elternzeit

Eltern von Kindern, die ab dem 1. Juli 2015 geboren sind, können ohne Zustimmung des Betriebs 24 Monate bisher nicht beanspruchter Elternzeit ganz oder teilweise auf den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen. Eltern, deren Kinder vor dem 1. Juli 2015 geboren sind, dürfen zwölf Monate Elternzeit auf diesen Zeitraum übertragen, sofern der Betrieb zustimmt.

Elternzeit aufteilen

Mütter können die Elternzeit erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen, Väter bereits ab Geburt des Kindes. Beide können ihre Elternzeit in drei Abschnitte aufteilen – Eltern von Kindern, die vor dem 1. Juli 2015 geboren sind in zwei Abschnitte – sich in der Elternzeit abwechseln oder die Elternzeit ganz oder teilweise gemeinsam nehmen.

Kündigungsschutz

Mit Anmeldung der Elternzeit setzt ein Kündigungsschutz ein. Dieser beginnt für Eltern von Kindern, die vor dem 1. Juli 2015 geboren sind, acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für Eltern von Kindern, die ab dem 1. Juli 2015 geboren sind, beginnt er für eine Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes ebenfalls acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes bereits 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

In bestimmten Ausnahmefällen ist eine Kündigung während der Elternzeit möglich. Die Zulässigkeit der Kündigung muss seitens des Arbeitgebers beantragt werden. Hierfür ist im Land Berlin das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) zuständig. Wenn Sie von einer Kündigung während der Elternzeit betroffen sind können Sie sich per Mail mit Ihren Fragen direkt an das LAGetSi wenden.

Anspruch auf Teilzeitarbeit

Während der Elternzeit ist eine Beschäftigung von bis zu 32 Stunden pro Woche erlaubt. Mit Einverständnis des Betriebs ist eine Teilzeittätigkeit auch bei einem anderen Betrieb oder Unternehmen möglich oder im Rahmen einer Selbstständigkeit.

Auch nach der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung möglich.

Rückkehr aus der Elternzeit

Nach Rückkehr aus der Elternzeit gilt wieder die im Arbeitsvertrag festgelegte Tätigkeit und Arbeitszeit. Eine Schlechterstellung bei der Arbeitszeit oder beim Verdienst ist nicht zulässig.

Faktencheck: Elternzeit

  • 36 Monate Anspruch (maximal)

    je Elternteil bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes

  • 32 Stunden pro Woche

    Beschäftigung während der Elternzeit pro Woche erlaubt

  • 7 Wochen vor Beginn

    die Elternzeit schriftlich beim Betrieb anmelden

Für weitere Informationen und Beratungsmöglichkeiten: Die Elterngeldstellen der Berliner Bezirksämter beraten Sie rund um das Thema Elternzeit. In der Broschüre Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit des Bundesfamilienministeriums finden Sie alle wichtigen Informationen zusammengefasst. Das Ministerium bietet Müttern und Vätern auch eine telefonische Beratung über das Service-Telefon an. 

 

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