Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutz der staatlichen Ordnung – das ist im Grundgesetz festgelegt. Daher gelten nach einer Eheschließung automatisch bestimmte rechtliche Regelungen.
Zwei Menschen gleichen Geschlechts können seit 1. Oktober 2017 die sogenannte „Ehe für alle“ schließen. Die Eheschließung von gleichgeschlechtlichen Paaren löst damit die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ab. Bestehende Lebenspartnerschaften können, müssen aber nicht, in eine Ehe umgewandelt werden. Sie können auch in der bisherigen Form fortgesetzt werden.
Namensrecht
Die Eheleute können jeweils ihren bisherigen Familiennamen weiterführen oder einen Ehenamen bestimmen. Diejenige Eheperson, deren Name nicht Ehename wird, kann einen Doppelnamen annehmen. Ein gemeinsamer Doppelname ist nicht möglich. Der Ehename wird automatisch zum Familiennamen eventueller gemeinsamer Kinder.
Fürsorge- und Unterhaltspflicht
Ehe- bzw. Lebenspartner und -partnerinnen müssen sich gegenseitig, soweit es ihnen möglich ist, unterstützen – bei der Kindererziehung, durch Leistung von Unterhalt, persönlichen Beistand, Mithilfe im Haushalt und im Betrieb sowie Pflege bei Krankheit.
Zugewinngemeinschaft
Wenn in einem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, leben Ehepaare und Menschen in Lebenspartnerschaften im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft werden dann nur die Vermögenswerte, die während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworben wurden, geteilt.
Steuern
Ehepaare und Menschen in Lebenspartnerschaften werden automatisch gemeinsam veranlagt, es sei denn, es wird eine getrennte Veranlagung beantragt. Bei der Zusammenveranlagung werden seperate Einkünfte zusammengerechnet und die Einkommensteuer nach der Splitting-Tabelle berechnet. Es besteht die Wahl zwischen der Steuerklassenkombination III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor.
Aufenthaltserlaubnis
In einer binationalen Ehe bzw. Lebenspartnerschaft haben Partner und Partnerinnen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, die auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
Sorgerecht für Kinder
Gemischtgeschlechtliche Ehepaare haben automatisch ein gemeinsames Sorgerecht für in der Ehe geborene Kinder, in gleichgeschlechtlichen Ehen ist dies nicht automatisch der Fall. Hier besteht nur die Möglichkeit der Stiefkindadoption. Heiratet ein allein sorgeberechtiger Elternteil oder führt dieser Mensch eine eingetragene Lebenspartnerschaft, kann die nicht sorgeberechtigte Person im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes mitentscheiden und erhält das so genannte „kleine Sorgerecht“. Man spricht auch von Regenbogenfamilien, wenn in gleichgeschlechtlichen Ehen Kinder erzogen werden.
Adoption
Paare in "verfestigten" eheähnlichen Lebensgemeinschaften oder Eheleute können leibliche Kinder ihres Partners oder ihrer Partnerin adoptieren (Stiefkindadoption). Die Adoption eines fremden Kindes ist für ein Ehepaar, ob gleich- oder verschiedengeschlechtlich, in der Regel gemeinschaftlich möglich.
Versorgungsausgleich
Die während der Ehezeit bzw. der Zeit der Lebenspartnerschaft erworbenen Anrechte auf Alters- oder Invaliditätsversorgung werden als gemeinschaftliche Lebensleistung angesehen. Bei Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft werden im Versorgungsausgleich daher die während der Zeit der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworbenen Versorgungsanrechte (dies gilt auch für Verträge der privaten Altersvorsorge) hälftig geteilt, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.
Hinterbliebenenrente
Bei Tod einer verheirateten oder verpartnerten Person erhält der oder die Hinterbliebene eine Hinterbliebenrente, auch bekannt als Witwen- oder Witwerrente. Aus einer Betriebsrente des oder der Verstorbenen stehen der verwitweten Person ebenfalls Ansprüche zu.
Erbrecht
Nach der gesetzlichen Erbfolge erben Ehe- bzw. Lebenspartnerinnen und -partner neben Verwandten erster Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten zweiter Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte. Hat das Paar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich der Erbteil um ein weiteres Viertel. Die gesetzliche Erbfolge tritt automatisch ein, wenn nicht durch ein Testament oder einen Erbvertrag anderes festgelegt wurde.