Getrennte Eltern: Sorgerecht und Umgangsrecht

Ein trauriges Mädchen sitzt mit ihrem Kuscheltier auf dem Boden. Im Hintergrund sitzen die zerstrittenen Eltern auf einem Sofa.

Auch wenn eine Partnerschaft endet, bleibt die Elternschaft ein Leben lang bestehen. Deshalb gilt: wenn Sie als Paar getrennte Wege gehen, sollten Sie weiter gemeinsam Verantwortung für Ihr Kind beziehungsweise Ihre Kinder übernehmen.  

Eine Trennung oder Scheidung ist emotional belastend und stellt nicht selten den Alltag auf den Kopf. Das gilt für die Eltern, aber für die Kinder umso mehr. Es ist normal, wenn man sich in einer solchen Situation überfordert fühlt oder nicht weiß, was jetzt zu tun ist. In dieser Ausnahmesituation und für all Ihre Fragen, Sorgen und Nöte finden Sie kompetente Hilfe und Unterstützung. Bei der Erziehungs- und Familienberatung Berlin (EFB) können Sie nach Beratungsstellen in Ihrer Nähe suchen. Für Kinder und Jugendliche, die die Trennung ihrer Eltern belastet oder die einfach mal jemanden zum Reden brauchen, gibt es ebenfalls ein breites Hilfs- und Unterstützungsangebot.  

Es ist natürlich wünschenswert, wenn sich beide Elternteile auch nach der Trennung das Sorgerecht teilen. In der Praxis ist das nicht immer möglich. Wir geben einen Überblick über das gemeinsame und alleinige Sorgerecht und wie es sich vom Umgangsrecht unterscheidet. 

Gemeinsames Sorgerecht

Wenn Sie als Eltern vor der Trennung schon das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder hatten, bleibt es nach einer Trennung grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht. Das Sorgerecht umfasst die Personensorge, die Vermögenssorge und die rechtliche Vertretung des Kindes. Zur Personensorge gehören unter anderem: 

  • die Bestimmung des Namens,  
  • die Begründung sowie Änderung des Wohnsitzes und des Aufenthaltes, 
  • die Auswahl und Anmeldung in einer Kindertagesstätte oder Schule, 
  • die Erziehung – auch die religiöse Erziehung, 
  • die Gesundheitssorge und 
  • das Umgangsbestimmungsrecht

Auch nach einer Trennung kann die gemeinsame elterliche Sorge gut funktionieren. Voraussetzung dafür ist, dass beide Elternteile sich gut abstimmen und für die zu treffenden Entscheidungen in Kontakt bleiben. So schaffen Sie gemeinsam gute Bedingungen, in denen Ihre Kinder aufwachsen können. 

Alltagsfragen geringer Tragweite kann der betreuende Elternteil auch alleine lösen. Elternvereinbarungen beziehungsweise Vollmachtserteilungen für einzelne Regelungen können manche Konflikte vermeiden. Der Kurs für Eltern in Trennung oder Scheidung „Kinder im Blick“ unterstützt getrennte oder geschiedene Paare dabei, eine möglichst konstruktive Kommunikation miteinander aufzubauen. Der Kurs wird oft auch von Beratungsstellen, Anwältinnen und Anwälten sowie Familiengerichten empfohlen. 

Hilfestellungen gibt Ihnen auch die Broschüre „Eltern bleiben Eltern“ (PDF) der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.V.

Alleiniges Sorgerecht

Wenn sich Eltern nicht einigen können, ist es manchmal besser für das Kind, wenn nur ein Elternteil die Verantwortung für bestimmte Dinge oder sogar die elterliche Sorge insgesamt übernimmt. 

Jeder Elternteil kann beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellen. Das Familiengericht folgt dem Antrag eines Elternteils und überträgt ihm das alleinige Sorgerecht, wenn der andere Elternteil dem zustimmt. Ab einem Alter von 14 Jahren kann das betroffene Kind der Übertragung des Sorgerechts jedoch widersprechen.  

Das Familiengericht stimmt der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auch zu, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts dem Wohl des Kindes am besten entspricht. 

Umgangsrecht ist unabhängig vom Sorgerecht

Jedes Kind hat das Recht auf beide Eltern. Das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil gehört zu den elementaren Kinderrechten. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet, auch ohne Sorgerecht. Auch nach der Trennung und Scheidung der Eltern sollen dem Kind die gewachsenen familiären Beziehungen soweit wie möglich erhalten bleiben. Ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben zur Förderung seiner Entwicklung außerdem Großeltern, Geschwister sowie enge Bezugspersonen, die eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind haben. 

Bei Schwierigkeiten zwischen Elternteilen, die den Umgang erschweren, können Eltern Hilfe von Familienberatungen oder sogenannte „Elternmediationen“ in Anspruch nehmen. Ansprechpersonen finden Sie  hierfür  bei  dem zuständigen Jugendamt und Organisationen wie der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) und die SelbstHilfeInitiative Alleinerziehender (SHIA). 

Im Fall einer Vereitelung oder Erschwerung des Umgangs können Sie ein Vermittlungsverfahren vor dem Familiengericht beantragen. Das Umgangsrecht kann nur dann auf Dauer ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Hierfür müssen jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen. Diese überprüft das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamtes.

Unterstützung beim Umgang des Kindes mit dem getrennt lebenden Elternteil

„Begleiteter Umgang“ ist ein unterstützendes Angebot für Familien, die den Kontakt und die persönliche Beziehung von beiden Elternteilen zu den Kindern aufrechterhalten wollen, dies aber nicht allein verwirklichen können. Die Umgangskontakte mit Ihrem Kind finden dann mit Hilfe professioneller Begleitung statt.  

Um die Umgangsbegleitung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie sich zunächst an das zuständige Jugendamt wenden. Die Begleitung wird von Trägern der Jugendhilfe angeboten und teilweise auch von den Erziehungs- und Familienberatungsstellen. 
 

Weitere Artikel zum Thema