Kinder haben einen Anspruch auf einen angemessenen Lebensunterhalt. Die Eltern haben somit die Pflicht und Verantwortung, den Lebensbedarf des Kindes sicherzustellen. Nach einer Trennung, Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft bleibt der Anspruch auch weiterhin bestehen.
Wer erfüllt welche Unterhaltspflicht?
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt in der Regel schon durch die tägliche Betreuung und Erziehung des Kindes den eigenen Teil der Unterhaltspflicht, den sogenannten Naturalunterhalt. Der andere Elternteil muss Geldzahlungen leisten, den sogenannten Barunterhalt.
Bis zu welchem Alter gibt es einen Unterhaltsanspruch?
Der Anspruch auf Unterhalt besteht für minderjährige und volljährige Kinder, die sich noch in der Erstausbildung befinden und unverheiratet sind.
Höhe des Unterhalts
Die Oberlandesgerichte haben Unterhaltsleitlinien entwickelt, die als Orientierung bei der Berechnung des Unterhalts dienen. Hier gibt es auch Hinweise zur Ermittlung des Einkommens, zur Höhe des Kindesunterhalts und des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie zur Berücksichtigung des Kindergeldes.
Bei minderjährigen Kindern in Berlin gelten die Unterhaltslinien des Berliner Kammergerichtes. Das Tabellenwerk der „Düsseldorfer Tabelle“ ist in diese Leitlinien eingearbeitet - siehe auch den Link dazu unten.
Es wird kein Unterhalt gezahlt?
Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltsverpflichtungen nicht, darf dies nicht zulasten des Kindes oder der Kinder gehen. Zur finanziellen Entlastung können alleinstehende Elternteile einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.
Beratung
Wegen der notwendigen Unterhaltsberechnung ist eine rechtliche Beratung immer sinnvoll. Für alleinerziehende Mütter und Väter sowie für junge Volljährige unter 21 Jahre ist diese rechtliche Beratung durch das Jugendamt kostenfrei.
Des Weiteren bieten verschiedene Selbsthilfeinitiativen, Verbände und Familienzentren Beratungen für Alleinerziehende an.