Wohnberechtigungsschein: Der Weg zum öffentlich geförderten Wohnraum

Eine Mutter und ihr Sohn schieben Umzugskartons durch die Wohnung.

Menschen mit geringem Einkommen können mit dem Wohnberechtigungsschein eine öffentlich geförderte Wohnung mieten.

Eine passende Wohnung zu finden, ist nicht einfach – schon gar nicht, wenn die Mieten hoch sind, das Geld knapp ist und vielleicht auch noch die Zeit drängt. Aber es gibt Hilfen: Bei geringem Haushaltseinkommen können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen und damit eine aus öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung anmieten. In bestimmten Lebenssituationen erkennt das Wohnungsamt auch einen besonderen Wohnbedarf an.

Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben Wohnungssuchende, die sich dauerhaft in Berlin aufhalten und deren Haushaltseinkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Mit dem WBS-Rechner der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen können Sie prüfen, ob Sie Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben.

Beratung und Antrag beim zuständigen Wohnungsamt

Wenn Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben, können Sie einen Antrag beim zuständigen Wohnungsamt des Bezirks stellen. Sie können den WBS auch für mehrere Personen beantragen, wenn die Personen miteinander verwandt sind oder beide Personen eine Partnerschaftserklärung abgeben.

Bei den Wohnungsämtern erhalten Sie auch eine Beratung zum Wohnberechtigungsschein. Eine Übersicht über die erforderlichen Unterlagen sowie die Antragsformulare finden Sie auf dem ServicePortal Berlin. Bitte reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig ein, um eine schnelle Bearbeitung zu ermöglichen.

Um eine passende Wohnung zu finden, suchen Sie auf Online-Suchportalen, im Anzeigenteil von Tageszeitungen oder auf den Webseiten vieler Berliner Wohnungsunternehmen nach der Markierung „WBS“. Mit „WBS“ markierte Wohnungen können Sie nur mit Wohnberechtigungsschein anmieten.

Besonderer Wohnbedarf bei besonderen Herausforderungen

Es gibt Kontingente an Sozialwohnungen, die ausschließlich an „Wohnungssuchende mit besonderem Wohnbedarf“ vergeben werden. Das Wohnungsamt erkennt den besonderen Bedarf an, wenn Sie seit mindestens einem Jahr Ihren Hauptwohnsitz in Berlin haben und zu einer der nachfolgenden Personengruppen gehören:

  • Familien, die mit einem oder mehreren Kindern in räumlich unzureichenden Wohnverhältnissen leben.
  • Schwerbehinderte mit einem Grad von mindestens 50 Prozent, die in Wohnverhältnissen leben, die aufgrund der anerkannten Leiden objektiv ungeeignet sind.
  • Menschen, die in Einrichtungen der sozialen Wohnhilfe oder sonstigen Behelfsunterkünften untergebracht sind, wie beispielsweise Frauenhäuser oder Zufluchtswohnungen.
  • Mieter oder Mieterinnen, die das 65. Lebensjahr überschritten haben und eine unterbelegte Wohnung aufgeben. Unterbelegt bedeutet, dass die Anzahl der Zimmer größer ist als Anzahl der Haushaltsangehörigen.
  • Mieter oder Mieterinnen, die unverschuldet ihre Wohnung räumen müssen. Beispielsweise aufgrund eines bauordnungsrechtlichen Benutzungsverbots oder mit Beendigung des Dienst- beziehungsweise Arbeitsverhältnisses.
  • Leistungsempfangende nach Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) und XII (Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung), die vom JobCenter oder Sozialamt eine konkrete Aufforderung zum Umzug in eine „angemessene Wohnung“ erhalten haben.

Voraussetzungen für einen Anspruch auf mehr Wohnraum

Grundsätzlich wird jedem Wohnberechtigten und jedem mit ihm zusammenlebenden Familienangehörigen ein Wohnraum anerkannt. Ein Ehepaar mit drei Kindern hat somit Anspruch auf eine Wohnung mit maximal fünf Wohnräumen.

Abweichend dürfen seit dem 1. Mai 2018 an Einzelpersonen auch Eineinhalb- oder Zwei-Zimmer-Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche bis zu 50 Quatratmetern überlassen werden.

Zusätzlicher Wohnraum kann im Einzelfall wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse oder zur Vermeidung besonderer Härten anerkannt werden. Zusätzlicher Wohnraum ist zum Beispiel wegen des Grades der Behinderung oder wegen erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen erforderlich.

Alleinstehende ab 65 Jahren, die in Berlin mindestens eine 3-Zimmer-Wohnung freimachen, können einen WBS für eine 2-Zimmer-Wohnung erhalten. Darüber hinaus kann ein weiteres Zimmer bewilligt werden, wenn es der Ausübung des Berufs dient, der die Grundlage der finanziellen Existenzsicherung bildet.

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