© Xanne - stock.adobe.com
Droht der Verlust des Arbeitsplatzes durch Auslaufen des Arbeitsvertrages, Kündigung, Umzug oder andere Umstände, ist es wichtig, sich rechtzeitig an die zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit zu wenden. Denn für den Anspruch auf Arbeitslosengeld müssen Sie gesetzlich festgelegte Fristen für die Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung einhalten.
Wenn Sie wissen, dass Ihr Beschäftigungsverhältnis endet – etwa, weil ein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft, Sie gekündigt wurden oder aus einem anderen Grund Ihre Arbeit verlieren, müssen Sie sich so schnell wie möglich arbeitssuchend melden. Wenn Sie bis zum Ende Ihres Arbeitsvertrages keine neue Beschäftigung gefunden haben, müssen Sie sich am ersten Tag ohne Job arbeitslos melden. Wir geben Ihnen einen Überblick über den Ablauf und die wichtigsten Anlaufstellen.
Je früher die Arbeitssuchendmeldung erfolgt, desto besser, denn meist ist es einfacher, aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus eine neue Beschäftigung zu finden.
Was, wenn Sie die Frist verpasst haben?
Wenn die Arbeitssuchendmeldung nicht fristgerecht erfolgt, kann für den Bezug von Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von einer Woche verhängt werden.
So melden Sie sich arbeitssuchend:
Generell gilt: Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sind in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert und zahlen monatlich Beiträge ein. Tritt der Fall der Arbeitslosigkeit ein, können Sie Arbeitslosengeld beantragen. Die Arbeitslosmeldung ist also die Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld und ist auch erforderlich, wenn Sie sich bereits arbeitssuchend gemeldet haben. Dafür können Sie persönlich zur zuständigen Agentur für Arbeit gehen, spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit. Alternativ können Sie sich auch online arbeitslos melden. Hierfür benötigen Sie einen Ausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion. Sie können die Arbeitslosmeldung frühestens drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit einreichen.
Versicherte der Arbeitslosenversicherung haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie arbeitslos sind, sich persönlich arbeitslos gemeldet haben und die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllen.
Die Arbeitslosmeldung müssen Sie persönlich oder online bei der zuständigen Agentur für Arbeit einreichen.
Und das spätestens am 1. Tag der Beschäftigungslosigkeit.
Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen Sie die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllen. Das ist die Summe aller Zeiten, in denen Sie in den vergangenen 30 Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren.
Die Regelanwartschaftszeit gilt als erfüllt, wenn Sie in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in der Arbeitslosenversicherung versichert waren. Beispielsweise weil Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hatten, Krankengeld bezogen haben oder freiwillig versichert waren.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gelten unter bestimmten Umständen auch kürzere Anwartschaftszeiten.
Weitere Informationen Anwartschaftszeit und zu den Sonderregelungen finden Sie bei der Agentur für Arbeit.
Die Höhe des monatlich gezahlten Arbeitslosengeldes liegt bei 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts.
Wenn Sie ein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben, bekommen Sie 67 Prozent Ihres pauschalierten Nettoentgelts. Als Kind gelten im Sinne des Einkommenssteuergesetz Kinder, die noch nicht volljährig sind (Einkommensteuergesetz (EStG): Paragraf 32 Absatz 3). Unter besonderen Umständen gilt das auch für Ihre Kinder, die schon über 18 Jahre alt sind, sich aber beispielsweise noch in einer Ausbildung befinden oder einen Freiwilligendienst leisten. Allerdings höchstens bis zum 25. Geburtstag. Wenn Ihr Kind sich aufgrund einer Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, nicht selbst versorgen kann, entfällt die Altersgrenze (EStG: Paragraf 32 Absatz 4).
Weiterhin wird die Lohnsteuerklasse bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt.
Bei der Bundesagentur für Arbeit, finden Sie weitere Informationen zur Berechnung des Arbeitslosengeldes und einen Arbeitslosengeld-Rechner.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld liegt zwischen drei und 24 Monaten. Sie ist abhängig von Ihrem Alter, sowie von der Länge des Zeitraums, in dem Sie in den vergangenen fünf Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren.
In der Broschüre „Merkblatt für Arbeitslose: Ihre Rechte – Ihre Pflichten“ (PDF) der Bundesagentur für Arbeit finden Sie auf den Seiten 33 bis 37 weitere Informationen zur Anspruchsdauer.
In einer sogenannten Sperrzeit bekommen Sie kein Arbeitslosengeld gezahlt. Die Sperrzeit kann bis zu 12 Wochen betragen.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund beendet haben, Sie sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit nicht melden, Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben und eine Abfindung bezahlt bekommen oder Sie eine Ihnen vermittelte Arbeit nicht annehmen.
Auch wenn Sie sich nicht frühzeitig arbeitsuchend melden, können Sie eine Sperrzeit bekommen. Daher ist es wichtig, dass Sie sich schnellstmöglich arbeitssuchend melden, wenn Sie erfahren, dass Ihr Beschäftigungsverhältnis endet.
Die rechtlichen Regelungen zur Sperrzeit finden Sie im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), Paragraf 159.
Während Sie Arbeitslosengeld bekommen, dürfen Sie eine Nebenbeschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von maximal 15 Wochenstunden ausüben. Wenn Sie mehr als 15 Stunden pro Kalenderwoche arbeiten, müssen Sie sich aus der Arbeitslosigkeit abmelden. Das Nebeneinkommen wird, wenn Sie mehr als 165 Euro im Monat verdienen, auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Sie müssen die Nebenbeschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorab der Agentur für Arbeit melden.
Bei der Bundesagentur für Arbeit finden Sie mehr Informationen zur Nebenbeschäftigung und Werbungskosten. Dort können Sie auch online Ihre Nebenbeschäftigung anmelden.
Wenn Sie aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig sind, müssen Sie das bei Ihrer Agentur für Arbeit melden. Das geht auch online oder über die BA-mobil-App. Die Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit übermittelt die gesetzliche Krankenkasse seit dem 1. Januar 2024 elektronisch. Für gesetzlich Krankenversicherte entfällt damit die Pflicht, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform einzureichen.
Sie bekommen das Arbeitslosengeld bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Voraussetzung ist, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit während des Leistungsbezugs eingetreten ist. Wenn Sie weniger als sechs Wochen krank sind, informieren Sie Ihre Agentur für Arbeit, ab wann Sie wieder arbeitsfähig sind. Auch das können Sie online oder über die App erledigen.
Sind Sie aufgrund ein und derselben Krankheit länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, haben Sie gegenüber der Krankenkasse Anspruch auf Krankengeld.
Bei der Bundesagentur für Arbeit finden Sie ein umfangreiches FAQ zum Thema Arbeitslosengeld, Krankheit, Betreuung und Pflege.
Lassen Sie sich von einer Ärztin oder einem Arzt bestätigen, dass Sie Ihr erkranktes Kind betreuen müssen. Diese Bestätigung müssen Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit einreichen.
Wenn Sie Ihr erkranktes Kind betreuen, erhalten Sie in der Regel weiterhin Arbeitslosengeld. Die Leistungsfortzahlung bei Erkrankung des Kindes erfolgt für bis zu zehn Kalendertage im Kalenderjahr beziehungsweise für bis zu 20 Kalendertage im Kalenderjahr bei Alleinerziehenden.
In der Broschüre „Merkblatt für Arbeitslose: Ihre Rechte – Ihre Pflichten“ (PDF) der Bundesagentur für Arbeit finden Sie auf Seite 28 weitere Information zur Betreuung von kranken Kindern.
Auch wenn Sie Arbeitslosengeld bekommen, können Sie gleichzeitig Elterngeld beziehungsweise ElterngeldPlus beziehen. Ein Teil des Elterngeldes wird dabei auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Sie bekommen zusätzlich zum Arbeitslosengeld mindestens den Elterngeld-Mindestbetrag. Das sind 300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld bekommen, und 150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus bekommen. Bei Zwillingen verdoppelt sich der Betrag, bei Drillingen verdreifacht er sich entsprechend.
Wenn Ihr Arbeitslosengeld nicht zum Leben reicht, können Sie zusätzliche Unterstützung durch Wohngeld, Kinderzuschlag oder Bürgergeld bekommen.
Erhalten Sie Kinderzuschlag, Wohngeld oder Bürgergeld, können Sie für Ihre Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket) beantragen.
Mehr Informationen zu dem Thema bekommen Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.