Die Zuordnung der Kindererziehungszeiten kann während der drei Jahre zwischen den Eltern zeitlich aufgeteilt werden. Wichtig dabei ist: Bei gemeinsamer Erziehung erhält grundsätzlich die Mutter die beantragte Kindererziehungszeit.
Soll stattdessen der Vater versichert sein, kann die Erklärung der Eltern grundsätzlich nur für die Zukunft abgegeben werden. Die Erklärung gilt ab Antragstellung maximal zwei Monate rückwirkend.
Auch Adoptiveltern sowie Stief- und Pflegeeltern können sich die Kindererziehungszeiten anrechnen lassen.
Großeltern oder Verwandte können Kindererziehungszeiten geltend machen, wenn das Kind dort dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft als Pflegekind wohnt. Voraussetzung ist, dass kein Obhuts- und Erziehungsverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind mehr besteht.