Rentenbesteuerung und Rentenfreibetrag

Eine Steuerberaterin und ein Rentnerehepaar schauen auf ein Formular.

Auch Rentnerinnen und Rentner sind steuerpflichtig. Sie müssen ihre Altersrente versteuern, wenn diese höher ist als der steuerliche Grundfreibetrag. Steuern fallen dann aber nur auf einen Teil der Rente an, denn es gibt bis voraussichtlich 2039 zusätzlich einen Rentenfreibetrag. Die Höhe des Rentenfreibetrags wird individuell berechnet.  

Das Finanzamt erhebt Steuern auf einen Teil der Renteneinkünfte. Im Gegenzug werden Rentenversicherungsbeiträge zunehmend steuerfrei. Neben Altersrenten werden auch Renten wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten besteuert. Das zuständige Finanzamt informiert Sie über die Höhe der Besteuerung.

Ob Sie eine Einkommenssteuererklärung abgeben müssen, hängt von den steuerpflichtigen Einkünften ab.

Rentenfreibetrag wird individuell berechnet

Der Rentenfreibetrag ist der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Rentnerinnen und Rentner, die nach Abzug des Rentenfreibetrags mit ihren Renteneinkünften unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegen, müssen keine Steuern zahlen. Wie hoch der endgültige Rentenfreibetrag ist, hängt davon ab, in welchem Jahr Sie in die Rente eintreten und wie hoch die volle Jahresbruttorente im zweiten Jahr, in dem Sie Rente beziehen ist. Das Finanzamt berechnet den Rentenfreibetrag individuell. Er bleibt über die gesamte Dauer des Rentenbezugs gleich.

Wenn Sie bereits vor dem 1. Januar 2005 Rente bezogen haben, erhalten Sie einen Rentenfreibetrag in Höhe von 50 Prozent Ihrer Jahresbruttorente, die Sie 2005 bezogen haben. Die anderen 50 Prozent Ihrer Rente müssen Sie versteuern.

Wenn Sie nach November 2005 in Rente gegangen sind, müssen Sie für Ihre Altersrenten Steuern zahlen. Mit Dezember 2005 mussten Rentnerinnen und Rentner 50 Prozent ihrer Altersrente versteuern. Seitdem stieg der steuerpflichtige Anteil jährlich um zwei Prozentpunkte. Von 2020 bis 2022 stieg der steuerpflichtige Anteil für neue Renteneintritte jährlich um einen Prozentpunkt. Ab dem Jahr 2023 hat die Bundesregierung den Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Wenn Sie also im Jahr 2025 in Rente gehen, müssen Sie 83,5 Prozent Ihrer Rente versteuern. Der Prozentsatz erreicht im Jahr 2058, und nicht mehr wie bisher im Jahr 2040, die Einhundert-Prozent-Marke.

Im Gegenzug zur Besteuerung der Rente, werden die Beiträge zur Rente selbst zunehmend steuerfrei.

Der angepasste Rentenfreibetrag gilt jeweils für Neurentnerinnen und -rentner, die in dem entsprechenden Jahr in Rente gehen. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat weitere Informationen zur Besteuerung der Rente zusammengestellt. Dort finden Sie auch Informationen zur Kranken- und Pflegeversicherung für Rentnerinnen und Rentner.

Beim Bundesfinanzministerium finden Sie ebenfalls umfangreiche Informationen zur Rentenbesteuerung

Weitere Artikel zum Thema