Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen gesetzlich Rentenversicherte keine Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt haben. Trotzdem können diese Zeiten für die Rente berücksichtigt werden und die Höhe der Rente beeinflussen. Zu den Anrechnungszeiten gehören: schulische Ausbildung und Studium, Schwangerschaft und Mutterschutz, Kindererziehung, Arbeitslosigkeit sowie Arbeitsunfähigkeit, Krankheit und Rehabilitation.
Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Anrechnungszeit ist, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen wurde und die Anrechnungszeit im selben Monat anschließt. Liegen Anrechnungszeiten zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr, muss keine Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vorliegen.
Schulische Ausbildung und Studium
Vom 17. Geburtstag an gilt der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fach- oder Hochschule oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme als Anrechnungszeit. Es können bis zu acht Jahre angerechnet werden.
Schwangerschaft und Mutterschutz
Als Anrechnungszeit gelten die zum jeweiligen Zeitpunkt der Schwangerschaft geltenden Mutterschutzfristen.
Kindererziehung
Auch Kindererziehungszeiten werden Müttern und Vätern auf die gesetzliche Altersrente angerechnet. Für bis 1991 geborene Kinder werden 30 Monate und für ab 1992 geborene Kinder 36 Monate als Kindererziehungszeiten berücksichtigt.
Arbeitslosigkeit
Voraussetzung für die Anerkennung von Anrechnungszeiten ist die Meldung bei einer Agentur für Arbeit bzw. einem deutschen Arbeitsamt. Weiterhin müssen öffentlich-rechtliche Leistungen bezogen oder wegen eines Einkommens oder Vermögens abgelehnt worden sein. Zeiten der Arbeitslosigkeit können mit Leistungsbescheiden oder Bescheinigungen des Arbeitsamtes nachgewiesen werden.
Bürgergeld
Zeiten, in denen Bürgergeld bezogen wurde, gelten ebenfalls als Anrechnungszeit.
Sperrfristen
Wurde wegen einer Sperrfrist kein Arbeitslosengeld bezogen, wird diese Zeit nicht als Anrechnungszeit anerkannt.
Arbeitsunfähigkeit, Krankheit, Rehabilitation
Auch Zeiten, in denen gesetzlich Rentenversicherte arbeitsunfähig waren, können Anrechnungszeiten sein. Nachweis gelten hier Bescheinigungen der Krankenkasse, einer Ärztin bzw. eines Arztes oder der Bewilligungsbescheid einer Reha-Maßnahme.
Beratung beim Rentenversicherungsträger
Da sich die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten mehrfach geändert haben, ist es ratsam, sich beim Rentenversicherungsträger persönlich beraten zu lassen. Über die Internetseite der Deutschen Rentenversicherung kann nach dem zuständigen Rentenversicherungsträger gesucht werden.