Unterhalt

Vater übt mit seinem Kind Fahrradfahren

Eheleute, Eltern, Kinder, Großeltern sowie Enkel sind einander unterhaltsverpflichtet. Dabei ist der Unterhaltsanspruch von Kindern vorrangig.

Kindesunterhalt (Betreuungsunterhalt)

Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes und schließt die Finanzierung einer angemessenen Schul- bzw. Berufsausbildung ein. Leben die Eltern getrennt, ist das Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, barunterhaltspflichtig.

Düsseldorfer Tabelle

Die Höhe des Barunterhalts ist abhängig von der Höhe des Einkommens der unterhaltzahlenden Person und vom Alter des Kindes. Die Berechnung des Barunterhalts erfolgt nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle, die durch Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts ergänzt wird.

Unterhaltsvorschuss und Beistandschaft

Kann das zahlungspflichtige Elternteil keinen Unterhalt zahlen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen so genannten Unterhaltsvorschuss. Das betreuende Elternteil kann sich dazu an das Jugendamt wenden und bei Bedarf auch eine Beistandschaft beantragen.

Unterhaltspflicht gegenüber dem Partner/der Partnerin (Trennungsunterhalt)

Trennen sich verheiratete Paare, kann ein Ehegatte vom anderen einen so genannten Trennungsunterhalt verlangen. Nach der Scheidung einer Ehe müssen die Personen jeweils wieder selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen. In manchen Fällen besteht jedoch Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Bei einer Trennung nichtverheirateter Eltern kann ein Elternteil vom jeweils anderen Betreuungsunterhalt verlangen, wenn es wegen der Betreuung ihres gemeinsamen Kindes an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

Elternunterhalt

Kinder können auch ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sein. Dies ist je nach Einkommen der Fall, wenn Eltern in einem Alten- oder Pflegeheim leben und die Kosten nicht durch das eigene Einkommen und die Pflegeversicherung gedeckt werden können. 


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