Unterhalt für Partner/in bei Trennung und Scheidung

Frau und Mann in einem Beratungsgespräch bei einer Anwältin

Bei Trennungen und Scheidungen gibt es wegen der Unterhaltsansprüche oft Streitigkeiten - häufig ist sogar ein Gerichtsverfahren notwendig. Betroffene sollten sich im Zweifelsfall immer rechtlich beraten lassen.

Es gibt zwei Arten von Unterhaltsanspruch zwischen getrennten Eheleuten oder Lebenspartnerinnen und -partnern. Vor dem Scheidungs- oder Aufhebungsbeschluss gibt es den Trennungsunterhalt. Nach der rechtskräftigen Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft spricht man von nachehelichem oder nachpartnerschaftlichem Unterhalt.

Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Zahlung von Unterhalt beginnt bereits mit dem Getrenntleben. Wenn keine Einigung über die Zahlung besteht, sollte die unterhaltspflichtige Person aufgefordert werden,

  • Auskünfte zu Einkommen und Vermögen zu erteilen und
  • einen entsprechenden Unterhalt zu gewähren.

Von der unterhaltsberechtigten Person kann eine Erwerbstätigkeit oder Erweiterung der Arbeitszeit nur verlangt werden, wenn es nach deren persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann.

Nachehelicher und nachpartnerschaftlicher Unterhalt

Nach der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft müssen in der Regel beide früheren Partner oder Partnerinnen für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen. Ist eine der Personen dazu nicht in der Lage, hat diese unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber der anderen Person Anspruch auf Unterhalt. Dies kann zum Beispiel wegen Alter, Krankheit oder der Betreuung eines gemeinsamen Kindes der Fall sein. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen der Kinderbetreuung kann sich in manchen Fällen über die drei Jahre nach der Geburt hinaus verlängern.

Unterhalt für nicht verheiratete Paare

Wenn wegen der Betreuung eines Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ist, können auch nicht verheiratete Elternteile Unterhalt vom anderen Elternteil verlangen. Ab der Geburt des Kindes kann der unterhaltsberechtigte Elternteil in der Regel mindestens drei Jahre Unterhalt bekommen. 

Höhe des Unterhalts

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen, die den Lebensstandard der Partner oder Partnerinnen zum Zeitpunkt der Scheidung oder Trennung geprägt haben. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ex-Partners oder Ex-Partnerin inklusive einer Krankenversicherung sowie einer angemessenen Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Reichen die Einkünfte des weniger verdienenden Ehegatten nach der Scheidung nicht aus, die Lebensverhältnisse wie in der Ehe fortzusetzen, besteht zur Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Dieser Anspruch entfällt, wenn bereits eine andere Form von Unterhalt bezogen wird.


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