Vollmachten und Verfügungen

Verschiedene Formulare zu Vollmachten und Verfügungen

Wer nicht mehr selbst entscheiden kann, bekommt gerichtlich einen Betreuer bzw. eine Betreuerin zur Seite gestellt. Diese Person, die nicht zwingend ein Familienmitglied sein muss, ist verpflichtet, alle Angelegenheiten im Interesse der hilflosen Person zu erledigen und unterliegt dabei der gerichtlichen Kontrolle.

Was passiert, wenn keine Vollmacht existiert?

Wer festlegen möchte, wer im Notfall über die eigenen Belange entscheiden soll, muss vorher Regelungen getroffen und festgelegt haben. Drei Arten von Vorsorgeregelungen sind derzeit gerichtlich anerkannt: die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.

Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, muss und wird das Amtsgericht für eine hilflos gewordene Person einen Betreuer bzw. eine Betreuerin einsetzen (früher: Vormund oder auch Gebrechlichkeitspfleger genannt). Dafür wird in der Regel ein Familienangehöriger vom Richter ausgesucht. Falls das nicht möglich ist, kann auch ein sogenannter Berufsbetreuer oder -betreuerin eingesetzt werden, der über das notwendige Handeln entscheidet. Wer dies verhindern will, sollte für eine Vertrauensperson – oder für mehrere – eine Vorsorgevollmacht ausstellen. Dazu gibt es kostenfreie Formulare, die bei der Festlegung der wichtigsten Punkte helfen.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson bevollmächtigt, für einen selbst zu handeln, wenn und soweit man dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Zugleich lässt sich festlegen, in welchen Bereichen die benannte Person handeln darf und auf welche Weise sie für einen selbst handeln soll. Mit der Vollmacht kann die Vertrauensperson ohne weiteres tätig werden.

Wofür braucht man eine Betreuungsverfügung?

Mit einer Betreuungsverfügung wird eine Person bestimmt, die gerichtlich als Betreuerin oder Betreuer bestellt werden soll, wenn man nicht mehr selbst für sich sorgen kann. Ebenso wie bei der Vorsorgevollmacht wird auch festlegt, für welche Bereiche die benannte Person bestellt werden soll und auf welche Weise diese handeln soll. Die Betreuungsverfügung kann auch noch abgefasst werden, wenn der Betroffene schon nicht mehr geschäftsfähig, aber noch einsichtsfähig ist. Sie muss an das zuständige Amts- bzw. Betreuungsgericht gerichtet werden.

Was muss man bei der Ausstellung einer Betreuungsverfügung bedenken?

Die rechtliche Betreuung, wenn jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, ist heute keine Entmündigung mehr. Trotzdem handelt es sich immer auch um einen Eingriff in die Rechte des Betroffenen.

Eine Betreuungsverfügung ist deshalb nur dann sinnvoll, wenn

• es keine Person des Vertrauens gibt, der eine (Vorsorge-)Vollmacht erteilen werden kann oder

• es zweckmäßig erscheint, die Regelung der persönlichen Angelegenheiten einer gerichtlichen Kontrolle zu unterstellen oder

• keine Geschäftsfähigkeit  (Voraussetzung für eine Vollmacht) mehr vorhanden ist.

Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung unterscheiden sich vor allem darin, dass die benannte Vertrauensperson allein aufgrund der Vorsorgevollmacht tätig werden kann, während eine Betreuerin oder ein Betreuer erst vom Betreuungsgericht bestellt werden muss. Deswegen richtet sich die Vorsorgevollmacht auch direkt an die Person, die im Notfall entscheiden soll, während mit der Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht mitgeteilt wird, wer als Betreuungsperson erwünscht ist.

Ein weiterer Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung besteht darin, dass das Betreuungsgericht einen Betreueungsperson erst und nur insoweit bestellen darf, als dies erforderlich ist. Dafür muss es ein Sachverständigengutachten einholen, um zu klären, ob und inwieweit der Vorsorgefall überhaupt eingetreten ist. Eine Vorsorgevollmacht tritt dagegen unabhängig von einer gutachtlichen Feststellung des Vorsorgefalls ein und macht eine zusätzliche Betreuungsvollmacht überflüssig.

Was regelt die Patientenverfügung?

Mit einer Patientenverfügung werden Fragen rund um die gesundheitliche Sorge geregelt. Die Regelungen sind für die Vertrauensperson, den Betreuer oder die Betreuerin verbindlich. Auch das Betreuungsgericht hat die Patientenverfügung bei der Genehmigung von ärztlichen Maßnahmen, die von der Vertrauensperson oder des Betreuers bzw. der Betreuerin vorgeschlagen werden zu beachten.

Wohin mit den ausgefüllten Vollmachten?

In erster Linie müssen die Betreuer oder Betreuerinnen informiert sein. Wurde keine Person bestimmt und nur geregelt, wie im Notfall gesorgt werden soll, etwa im gesundheitlichen Bereich durch eine Patientenverfügung, dann sollte eine Person aus dem persönlichen Umfeld davon wissen. Sie kann dann dafür zu sorgen, dass das Betreuungsgericht oder ein von ihm mit der Gesundheitssorge betraute/r Betreuer/in die Patientenverfügung erhält.

Wer sicher gehen will, dass die getroffenen Vorsorgeregelungen im Notfall berücksichtigt werden, hat die Möglichkeit, das Bestehen einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen.

Wie kann ich Vorsorgeregelungen ändern?

Eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung kann jederzeit ohne Beachtung einer besonderen Form, also auch mündlich, widerrufen werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte das Original einer nicht mehr gültigen schriftlichen Vorsorgeregelung beseitigt werden. Es empfiehlt sich, Änderungen schriftlich niederzulegen und die darin eingebundenen Personen über die Änderungen zu informieren.

Downloads

Bundesministerium der Justiz: Betreuungsrecht

Broschüre, März 2023

PDF-Dokument
Copyright: Bundesministerium der Justiz

Bundesministerium der Justiz: Patientenverfügung

Broschüre, 06/2023

PDF-Dokument

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