Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Familie in einer Apotheke

In der gesetzlichen Krankenversicherung müssen sich Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr an den Kosten für ihre Gesundheitsversorgung beteiligen.

Zuzahlungen für Medikamente, Verband- und Hilfsmittel

Die Zuzahlung zu verschreibungspflichtigen Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln beträgt grundsätzlich 10 Prozent des Medikamentenpreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels selbst.

Beispiel: Für ein Medikament, das 80 Euro kostet, müssen acht Euro dazu bezahlt werden. Bei einer Salbe für sieben Euro werden dagegen nicht 70 Cent, sondern fünf Euro fällig. Die Zuzahlung für ein sehr teures Medikament für 150 Euro beträgt dagegen statt 15 Euro nur zehn Euro.
Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (zum Beispiel Windeln bei Inkontinenz), beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der Kosten, aber höchstens zehn Euro für den Monatsbedarf.

Kinder und Jugendliche sind befreit

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind mit Ausnahme von Fahrtkosten von Zuzahlungen befreit. Bei Kindern unter 12 Jahren und Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen werden die Kosten auch für rezeptfreie Medikamente (zum Beispiel Erkältungsmedikamente und fiebersenkende Mittel) vollständig von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen, wenn die Kinderärztin oder der Kinderarzt sie verordnet.

Eigenanteile

Ein Eigenanteil ist nicht mit der Zuzahlung zu verwechseln. Er ist der Betrag, den man zu den Kosten eines Hilfsmittels, wie  orthopädische Schuhe, und zusätzlich zur Zuzahlung zahlen muss. Der Eigenanteil entspricht dem Betrag, den man hätte ausgeben müssen, wenn man das Produkt ohne medizinische Begründung gekauft hätte.

Beispiel: Kostet ein Paar orthopädischer Schuhe einen gewissen Betrag, den der Orthopädie-Schuhtechniker von der Krankenkasse erstattet bekommt, so muss die krankenversicherte Person die Zuzahlung trage sowie den Eigenanteil. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Person mit diesem Betrag ein Paar Schuhe hätte kaufen können, wenn sie keine orthopädischen Schuhe benötigt hätte.

Heilmittel und häusliche Krankenpflege

Bei Heilmitteln, wie zum Beispiel Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie oder Massage, zahlen Erwachsene zehn Prozent der Kosten selbst. Hinzu kommen 10 Euro pro Verordnung.

Die gleichen Bedingungen gelten für die häusliche Krankenpflege, wobei die Zuzahlung auf die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme je Kalenderjahr begrenzt bleibt.

Stationäre Behandlung, Anschlussheilbehandlung, Rehabilitation und Kuren

Wer im Krankenhaus behandelt wird, muss pro Tag 10 Euro zuzahlen. Die Zuzahlung ist allerdings auf 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Mehrere Krankenhausaufenthalte innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet.  

Die medizinische Versorgung von Müttern im Krankenhaus rund um die Geburt ist zuzahlungsfrei. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr müssen keine Zuzahlung leisten.

Wer in einer Rehabilitationseinrichtung stationär untergebracht wird oder an einer ambulanten Rehabilitation teilnimmt, zahlt 10 Euro pro Tag dazu.

Fahrtkosten

Fahrten zu einer ambulanten Behandlung können nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung übernommen werden. In jedem Fall beträgt die Zuzahlung – auch bei Fahrten zur stationären Behandlung – 10 Prozent der Fahrkosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten der Fahrt. 

Befreiung von den Zuzahlungen

Damit niemand finanziell überfordert wird, gibt es Belastungsgrenzen.

Die Zuzahlungen während eines Kalenderjahrs sind auf 2 Prozent der individuellen Bruttoeinnahmen bzw. des Familienbruttoeinkommens begrenzt, bei chronisch Kranken auf ein Prozent. Wenn diese Belastungsgrenzen innerhalb eines Kalenderjahrs überschritten werden, müssen Versicherte bis Ende des Kalenderjahrs keine Zuzahlungen mehr zu leisten; ausgenommen sind Zuzahlungen bei Fahrtkosten.

Familien werden durch Freibeträge für Kinder und mitversicherte, nicht erwerbstätige Ehe- oder Lebenspartnerinnen und Partner zusätzlich entlastet. Bei der Berechnung der individuellen Belastungsgrenze wird das Familienbruttoeinkommen zugrunde gelegt. Es kommt also darauf an, wie viele Personen zu einem gemeinsamen Haushalt gehören und von dem Einkommen leben müssen.

Zuzahlungen bei Erhalt von Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II, ALGII oder Hartz IV) sind ebenfalls begrenzt (2 %-Grenze, 1% bei chronisch Kranken). Es ist immer ein Mindestbetrag zu zahlen. Dieser richtet sich nach dem sogenannten Eckregelsatz der Sozialhilfe. 

Mehr Informationen zu Zuzahlungen und Belastungsgrenzen gibt es bei der Krankenversicherung.


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