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Für die Zahlung des Unterhaltsvorschusses müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss das Kind beim alleinerziehenden Elternteil leben und unter 18 Jahre alt sein. Es bekommt vom anderen Elternteil keinen oder nur einen Teil des ihm zustehenden Unterhalts. Auch wenn der Unterhalt nur unregelmäßig gezahlt wird, hat Ihr Kind einen Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss. Der alleinerziehende Elternteil muss zudem ledig, geschieden oder verwitwet sein und dauerhaft getrennt leben. Wenn Sie wieder heiraten, bekommt Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss mehr. Wenn Sie mit Ihrer neuen Partnerin oder Ihrem neuen Partner nicht verheiratet sind, besteht der Anspruch weiterhin – auch wenn Sie in einem Haushalt zusammenleben.
Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren gelten weitere Voraussetzungen:
- Das Kind oder der alleinerziehende Elternteil bezieht kein Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitssuchende nach Sozialgesetzbuch II).
- Das Kind wäre durch den Unterhaltsvorschuss nicht mehr auf das Bürgergeld angewiesen.
- Oder der alleinerziehende Elternteil erzielt im Bürgergeld-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto – also vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben.