Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden

Eine Mutter trägt ihre Tochter huckepack.

Wenn Sie nach einer Trennung nicht den vollen Unterhalt für Ihr gemeinsames Kind von Ihrer ehemaligen Partnerin beziehungsweise Ihrem ehemaligen Partner bekommen, hilft der Unterhaltsvorschuss.

Wenn Sie Ihr Kind allein erziehen und der andere Elternteil keinen oder nicht den vollen Unterhalt zahlt, hat Ihr Kind unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss. Dabei ist es egal, aus welchem Grund der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt. Sei es, weil er nicht zahlen kann oder will, weil niemand weiß, wo er wohnt oder weil er verstorben ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Unterhaltsvorschuss auch gezahlt werden, wenn der Kindesvater unbekannt ist. Der Unterhaltsvorschuss soll helfen, Ihr Kind finanziell abzusichern.

Der Unterhaltsvorschuss befreit den unterhaltspflichtigen Elternteil nicht von seiner Zahlungspflicht. Wenn er ganz oder teilweise hätte Unterhalt zahlen können, muss er den Vorschuss an das Jugendamt zurückzahlen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Unterhaltsvorschuss:

  • Welche Voraussetzungen gibt es für den Unterhaltsvorschuss?

    Für die Zahlung des Unterhaltsvorschusses müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss das Kind beim alleinerziehenden Elternteil leben und unter 18 Jahre alt sein. Es bekommt vom anderen Elternteil keinen oder nur einen Teil des ihm zustehenden Unterhalts. Auch wenn der Unterhalt nur unregelmäßig gezahlt wird, hat Ihr Kind einen Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss. Der alleinerziehende Elternteil muss zudem ledig, geschieden oder verwitwet sein und dauerhaft getrennt leben. Wenn Sie wieder heiraten, bekommt Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss mehr. Wenn Sie mit Ihrer neuen Partnerin oder Ihrem neuen Partner nicht verheiratet sind, besteht der Anspruch weiterhin – auch wenn Sie in einem Haushalt zusammenleben.

    Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren gelten weitere Voraussetzungen:

    • Das Kind oder der alleinerziehende Elternteil bezieht kein Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitssuchende nach Sozialgesetzbuch II).
    • Das Kind wäre durch den Unterhaltsvorschuss nicht mehr auf das Bürgergeld angewiesen.
    • Oder der alleinerziehende Elternteil erzielt im Bürgergeld-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto – also vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben.
  • Wie viel Unterhaltsvorschuss bekommt mein Kind?

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist abhängig vom Alter Ihres Kindes und richtet sich nach dem Mindestunterhalt abzüglich des Kindergeldes.

    Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Unterhaltsvorschuss:

    • Für Kinder unter 6 Jahren monatlich 230 Euro.
    • Für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 301 Euro.
    • Für Jugendliche von 12 bis 17 Jahren monatlich 395 Euro.

    Die Beträge sind niedriger, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil einen Teil dieses Betrages als Unterhalt für Ihr Kind zahlt oder Ihr Kind zum Beispiel eine Halbwaisenrente bekommt.

    Wenn Ihr Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht und bereits eigene Einkünfte hat (zum Beispiel aus einer Ausbildung, nach einer Arbeitsaufnahme, einer Zahlung im Rahmen eines Freiwilligendienstes oder aus Vermögen) wird das monatliche Einkommen zu bestimmten Teilen auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.

  • Wie beantrage ich den Unterhaltsvorschuss?

    Den Unterhaltsvorschuss müssen Sie beim für Ihren Wohnbezirk zuständigen Jugendamt beantragen. Formulare erhalten Sie beim Jugendamt sowie auf der Webseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. Sie können den Antrag auch online auf dem Berliner Serviceportal stellen.

    Der Unterhaltsvorschuss kann nur einen Monat rückwirkend gezahlt werden. Wenn Sie den Antrag beispielsweise im Juni stellen, kann Ihr Kind den Vorschuss auch für den Mai bekommen. Deshalb ist es notwendig, dass Sie und Ihr Kind die Voraussetzungen für den Vorschuss auch schon im Mai erfüllt haben und Sie sich bereits im Mai um Unterhalt beim anderen Elternteil bemüht haben.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben, sind Sie verpflichtet, das Jugendamt über alle Änderungen zu informieren, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können.

  • Wo finde ich Hilfe und Beratung zum Unterhaltsvorschuss?

    Das für Ihren Wohnbezirk zuständige Jugendamt unterstützt Sie beim Antrag für den Unterhaltsvorschuss. Auch die in den Berliner Bezirken eingerichteten Familienservicebüros sind Ihnen gerne bei der Antragstellung behilflich.

    Beratung bekommen Sie unter anderem beim Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV), bei der Selbsthilfeinitiative Alleinerziehender (SHIA) sowie bei Wohlfahrtsverbänden wie der Caritas.

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