Mutterschaftsleistungen: Finanzielle Sicherheit vor und nach der Geburt

Eine Schwangere sitzt am Küchentisch und bearbeitet Papierkram.

Mutterschaftsleistungen wie das Mutterschaftsgeld und der Mutterschutzlohn sichern Ihr Einkommen, wenn Sie während Ihrer Schwangerschaft oder nach der Geburt Ihres Kindes nicht arbeiten dürfen. Wie viel und von wem die Mutterschaftsleistungen bezahlt werden, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Wir geben einen Überblick.

Damit Sie finanziell abgesichert sind, wenn Sie während Ihrer Schwangerschaft oder nach der Geburt nicht arbeiten können, gibt es verschiedene Mutterschaftsleistungen. Auch wenn Sie selbst nicht arbeiten, arbeitssuchend sind oder Bürgergeld beziehen, können Sie Anspruch auf Mutterschaftsleistungen beziehungsweise auf einen Zuschlag für den Mehrbedarf, sowie auf einmalige Leistungen haben. Dabei ist Ihre persönliche Situation maßgeblich dafür, von wem und wie viel Mutterschaftsleistungen Sie bekommen. 

Das Mutterschaftgeld bekommen Sie in der Regel während der Mutterschutzfristen. Diese dauern im Normalfall von den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten gilt die Mutterschutzfrist bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung.

Wenn Sie innerhalb eines Jahres mehr als 410 Euro Mutterschaftsgeld bekommen, müssen Sie eine Steuererklärung für dieses Jahr abgeben. Dies gilt ebenfalls für andere Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel das Elterngeld.

Mutterschaftsleistungen nach Lebenslage

  • Mutterschaftsgeld für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen

    Wenn Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, zahlt die gesetzliche Krankenkasse Ihnen während der Mutterschutzfristen und für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Tag. Das Mutterschaftsgeld ist steuer- und sozialabgabefrei und wird Ihnen netto ausgezahlt. Während Sie das Mutterschaftsgeld bekommen, sind Sie weiter beitragsfrei in der Renten-, Kranken-, und Arbeitslosenversicherung versichert. Den Antrag auf Mutterschaftsgeld können Sie frühestens sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin bei Ihrer zuständigen Krankenversicherung stellen. Dem Antrag müssen Sie eine Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Tag der Geburt von Ihrem Arzt, Ihrer Ärztin oder Hebamme beifügen.

    Arbeitgeberzuschuss

    Für die Zeit des Mutterschutzes müssen Sie keinen Verdienstausfall befürchten. Denn während des Mutterschutzes zahlt Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr Arbeitgeber den so genannten Arbeitgeberzuschuss. Das ist die Differenz zwischen Ihrem monatlichem Nettoverdienst und dem monatlich von Ihrer Krankenkasse gezahltem Mutterschaftsgeld. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, den Zuschuss zu zahlen, wenn Ihr Nettolohn über 13 Euro am Tag – also 390 Euro im Monat – liegt.

    Grundlage für die Höhe des Arbeitgeberzuschusses ist Ihr durchschnittlicher Nettoverdienst der letzten drei Monate vor Beginn Ihrer Mutterschutzfrist. Nicht berücksichtigt werden dabei Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, einmalig gezahlte Arbeitsentgelte wie beispielsweise Bonuszahlungen und die Tage an denen Sie Kurzarbeit oder bei Arbeitsausfällen kein Arbeitsentgelt bekommen haben. 

    Zuerst müssen Sie das Mutterschaftsgeld bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld beantragen Sie anschließend bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber. Am besten erkundigen Sie sich frühzeitig, welche Informationen benötigt werden und wie die Beantragung in Ihrem Unternehmen geregelt ist.

    Wurde Ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist zulässig aufgelöst, bekommen Sie den Zuschuss trotzdem bis zum Ende der Schutzfrist gezahlt. Dies übernimmt dann die Stelle, die für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständig ist – also Ihre Krankenkasse.

  • Familienversicherte und privat versicherte Arbeitnehmerinnen

    Wenn Sie über die Familienversicherung gesetzlich oder als Arbeitnehmerin selbst privat krankenversichert sind und in einem Beschäftigungsverhältnis – beispielsweise in einem Minijob – stehen, in dem Sie wegen der Mutterschutzfristen kein Entgelt bekommen, können Sie für die Zeit des Mutterschutzes ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 Euro erhalten. Einen Anspruch können Sie auch haben, wenn Ihr Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Mutterschutzfristen zulässig gekündigt hat.

    Das Mutterschaftsgeld müssen Sie in dem Fall direkt beim Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) beantragen. Wenn Sie über ein BundID-Konto verfügen, können Sie den Antrag auch komplett online stellen. Sie sollten den Antrag auf Mutterschaftsgeld möglichst zu Beginn Ihrer Schutzfrist stellen.

    Beim BAS finden Sie auch ein umfangreiches FAQ zum Mutterschaftsgeld.

  • Privat oder freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige

    Freiwillig gesetzlich versichert

    Wenn Sie selbstständig und bei der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig versichert sind, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld entspricht der Höhe des Krankengeldes. Den Antrag für das Mutterschaftsgeld müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse stellen. Ohne Absicherung des Krankengeldanspruches haben Sie auch keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

    Privat versichert

    Wenn Sie als Selbstständige privat versichert sind, erhalten Sie kein Mutterschaftsgeld. Haben Sie aber eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, haben Sie auch während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes, wenn Sie in dieser Zeit nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig sind. Berücksichtigen Sie hierbei vertraglich vereinbarte Wartezeiten. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung, welche Leistungen Sie aufgrund des Versicherungsvertrages erhalten.

  • Arbeitslosengeld und Bürgergeld

    Arbeitslosengeld

    Wenn Sie Arbeitslosengeld bekommen, können Sie für die Dauer der Schutzfristen Mutterschaftsgeld in Höhe des erhaltenen Arbeitslosengeldes in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für alle weiteren Leistungen der Mutterschaftshilfe. Für alle Leistungen ist Ihre gesetzliche Krankenkasse zuständig. Die Leistungen der Agentur für Arbeit müssen Sie dann nach der Schutzfrist neu beantragen.

    Bürgergeld

    Wenn Sie Bürgergeld bekommen, erhalten sie kein Mutterschaftsgeld. Ab der 13. Schwangerschaftswoche haben Sie aber Anspruch auf einen Zuschlag für den schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf von 17 Prozent. Zusätzlich bekommen Sie auf Antrag Mittel für die notwendige Erstausstattung  gewährt.

    Sollten Sie trotz der staatlichen Leistungen während der Schwangerschaft oder nach der Geburt in finanzielle Not geraten, gibt es in Berlin weitere Hilfsangebote.

  • Mutterschutzlohn vor und nach der Mutterschutzfrist

    Wenn Sie vor Beginn und nach Ende der Mutterschutzfristen wegen eines Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten dürfen, können Sie Mutterschutzlohn erhalten. Den Mutterschutzlohn erhalten Sie von Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber automatisch als Lohnfortzahlung. Voraussetzung ist, dass Sie ein Attest über das Beschäftigungsverbot vorlegen.

    Die Höhe des Mutterschutzlohnes richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Brutto-Lohn. Je nach vereinbartem Zahlungsintervall wird für die Berechnung des Mutterschutzlohnes der Durchschnitt der vorangegangenen drei Monate oder der vorangegangenen 13 Wochen zu Grunde gelegt. Bei der Berechnung des Durchschnitts werden Nachteile, wie zum Beispiel durch den Wegfall von Sonntagsarbeit, nicht berücksichtigt.

    Sofern es sich nicht um ein vollständiges Beschäftigungsverbot handelt, kann Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr Arbeitergeber Sie auch auf einen zumutbaren Arbeitsplatz umsetzen. 

Weitere Informationen zu Mutterschaftsleistungen

Mehr Informationen zu den Mutterschaftsleistungen finden Sie auch auf dem Familienportal des Bundes

Das Bundesfamilienministerium hat in der Broschüre „Leitfaden zum Mutterschutz – Informationen für Schwangere und Stillende“ den Leistungen vor und nach der Geburt ein eigenes Kapitel gewidmet.

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